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86. Die Oberaufsicht über das Hufbeschlag-Prüfungswesen ist zunächst von der
Commission für das Veterinärwesen, beziehentlich durch den Landesthierarzt, zu führen.
#& 7. Die gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 1 6. April
1884 vom 1. Januar 1885 an in Kraft.
Von demselben Zeitpunkte an haben die den Hufbeschlag und die Prüfungen in dem-
selben betreffenden früheren Verordnungen vom 10. April 1856 (G.-u. V.-Bl. S. 49),
15. April 1863 (G.-u. V.-Bl. S. 362), 17. Mai 1864 (G.-u. V.-Bl. S. 190),
19. Mai 1870 (G.-u. V.-Bl. S. 207) und 24. April 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 64)
durchweg außer Geltung zu treten.
Dresden, am 17. April 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.
Nr. 30. Verordnung,
die anderweite Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungs-Verbände
betreffend;
vom 18. April 1884.
Nachdem neuere Erhebungen ergeben haben, daß die Verordnung Nr. 46 vom
22. Mai 1877, die Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungsverbände 2rc. be-
treffend (G. u. V.-Bl. S. 225), den thatsächlichen Verhältnissen insofern nicht mehr
allenthalben entspricht, als in mehreren der dort als Hauptmarktorte genannten Städte
ein entsprechender Markt= oder Börsenverkehr mit amtlichen Preisnotirungen für Fourage-
artikel nicht mehr stattfindet, wird Passus I der fraglichen Verordnung hiermit aufge-
hoben und an Stelle desselben nachstehende Bestimmung gesetzt:
I. Als Hauptmarktorte werden bestimmt, und zwar:
Bautzen für den Lieferungsverband der Amtshauptmannschaft Bautzen, in der
Kamenz - - - Kamenz, reishandt.
Löbauu - - - Lobaumannfchaft
Zittau-- - -» Zittau, Bautzen.
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