Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 141 — 
86. Die Oberaufsicht über das Hufbeschlag-Prüfungswesen ist zunächst von der 
Commission für das Veterinärwesen, beziehentlich durch den Landesthierarzt, zu führen. 
#& 7. Die gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 1 6. April 
1884 vom 1. Januar 1885 an in Kraft. 
Von demselben Zeitpunkte an haben die den Hufbeschlag und die Prüfungen in dem- 
selben betreffenden früheren Verordnungen vom 10. April 1856 (G.-u. V.-Bl. S. 49), 
15. April 1863 (G.-u. V.-Bl. S. 362), 17. Mai 1864 (G.-u. V.-Bl. S. 190), 
19. Mai 1870 (G.-u. V.-Bl. S. 207) und 24. April 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 64) 
durchweg außer Geltung zu treten. 
Dresden, am 17. April 1884. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
  
Nr. 30. Verordnung, 
die anderweite Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungs-Verbände 
betreffend; 
vom 18. April 1884. 
Nachdem neuere Erhebungen ergeben haben, daß die Verordnung Nr. 46 vom 
22. Mai 1877, die Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungsverbände 2rc. be- 
treffend (G. u. V.-Bl. S. 225), den thatsächlichen Verhältnissen insofern nicht mehr 
allenthalben entspricht, als in mehreren der dort als Hauptmarktorte genannten Städte 
ein entsprechender Markt= oder Börsenverkehr mit amtlichen Preisnotirungen für Fourage- 
artikel nicht mehr stattfindet, wird Passus I der fraglichen Verordnung hiermit aufge- 
hoben und an Stelle desselben nachstehende Bestimmung gesetzt: 
I. Als Hauptmarktorte werden bestimmt, und zwar: 
Bautzen für den Lieferungsverband der Amtshauptmannschaft Bautzen, in der 
Kamenz - - - Kamenz, reishandt. 
Löbauu - - - Lobaumannfchaft 
Zittau-- - -» Zittau, Bautzen. 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.