Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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oder durch unordentlichen Lebenswandel, oder durch unmäßigen Genuß geistiger 
Getränke, oder durch unverhältnißmäßigen Aufwand oder durch Verschwendung 
seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat. 
84. Zu dem an einen Abgabenrestanten zu erlassenden Verbote ist in Orten, an 
denen sich ein selbstständiger Gutsbezirk befindet, dann, wenn das Verbot an einen Be— 
wohner des Gutsbezirks oder mit Beziehung auf eine im letzteren gelegene Gastwirthschaft, 
Schank= oder Tanzstätte erlassen werden soll, ein übereinstimmender Beschluß des Stadt- 
rathes, beziehentlich Bürgermeisters oder Gemeindevorstandes und des Gutsvorstehers 
erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheit unter denselben entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
In allen Fällen darf ein Verbot der vorliegenden Art nur mit Zustimmung der Ge- 
meindevertretung erlassen werden. 
& 5. Ausnahmen von dem Verbote sind festzusetzen, wenn und insoweit der Ab- 
gabenrestant nachweist, oder sonst vorliegt, daß derselbe den Besuch von Gastwirthschaften 
und Schankstätten bei der Beschaffenheit seines Erwerbszweiges zu Versorgung mit Speise 
und Trank ohne Verlust an Zeit und Geld nicht entbehren kann. 
6. Ausgenommen von dem an einen Abgabenrestanten erlassenen Verbote des 
Besuches öffentlicher Vergnügungsorte sind diejenigen Fälle, in denen der Letztere auf 
Anordnung einer Behörde, oder zur Theilnahme an einer Wahlversammlung, oder zu 
Abgabe von Stimmzetteln bei öffentlichen Wahlen oder zur Betheiligung an einer Ver- 
sammlung stattfindet, welche auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder einer anderen Norm 
des öffentlichen Rechts abzuhalten ist. 
&# 7. Gast= und Schankwirthen kann die Verpflichtung auferlegt werden, Abgaben- 
restanten, welche einem Verbote der § 4 gedachten Art unterstehen, von ihren Gastwirth- 
schaften, Schank= und Tanzstätten wegzuweisen und dafern dies erfolglos geblieben ist, 
polizeiliche Hilfe zu Durchführung des Verbotes anzurufen. 
# . Den Vorstehern von Corporationen, Vereinen und geschlossenen Gesellschaften 
kann aufgegeben werden, solche Mitglieder, welche einem Verbote der § 4 gedachten Art 
unterstehen, von denjenigen durch Erstere benutzten Räumlichkeiten auszuschließen, in 
denen Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht, oder Tanzlustbarkeiten oder 
sonstige gesellige Vergnügungen abgehalten werden. 
69. Die Uebertretung eines Verbotes der § 4 gedachten Art kann mit Haft bis 
zu 14 Tagen, die Nichterfüllung der in §# 7 und § 8 gedachten Verpflichtungen mit 
Geldstrafe bis zu 100 Mark beziehentlich 8 Tagen Haft bedroht werden.
	        
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