Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21. April 1884. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Nr. 32. Bekanntmachung, 
das Finanzvermessungsbureau betreffend; 
vom 25. April 1884. 
  
Des seitherige Finanzvermessungsbureau wird mit Ablauf dieses Monats aufsgelöst. 
Die Geschäfte desselben gehen, soweit sie die Landesvermessung und die Grundsteuer be- 
treffen, auf das Centralbureau für Steuervermessung, im Uebrigen auf das Domänen- 
vermessungsbureau über. Beide Bureaus haben ihren Sitz im Canzleigebäude des 
Finanz-Ministeriums. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 25. April 1884. 
Finanz-Ministerium. 
rhr. v. Könneritz. 
F b Wolf. 
  
  
— 
Nr. 33. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der übrigen, 
den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den 
Jahren 1884 und 1885 betreffend; 
vom 29. April 1884. 
Mit Bezug auf § 78, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1884 und 1885
	        
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