Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
zwei Procent 
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maß— 
gabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimm— 
ungen obliegenden Geschäfte, 
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
ein Procent 
und für die übrigen Gemeinden auf 
ein halbes Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge hiermit festgesetzt. 
Dresden, am 29. April 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Clemens. 
  
Nr. 34. Gesetz, 
das Staatsschuldbuch betreffend; 
vom 25. April 1884. 
Wa#, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
#1. Staatsschuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten können in 
Buchschulden des Staats auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt 
werden. 
& 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer 
Schuldverschreibungen nebst Zinsleisten (Talons) und Zinsscheinen (Coupons) durch Ein- 
tragung in das bei dem Landtagsausschusse zur Verwaltung der Staatsschulden zu 
führende Staatsschuldbuch. 
In demselben sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Veränderungen 
zu vermerken. 
Von dem Staatsschuldbuche ist ein Duplicat zu führen und getrennt aufzubewahren.
	        
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