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die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf
zwei Procent
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maß—
gabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimm—
ungen obliegenden Geschäfte,
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
ein Procent
und für die übrigen Gemeinden auf
ein halbes Procent
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge hiermit festgesetzt.
Dresden, am 29. April 1884.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Clemens.
Nr. 34. Gesetz,
das Staatsschuldbuch betreffend;
vom 25. April 1884.
Wa#, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
#1. Staatsschuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten können in
Buchschulden des Staats auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt
werden.
& 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer
Schuldverschreibungen nebst Zinsleisten (Talons) und Zinsscheinen (Coupons) durch Ein-
tragung in das bei dem Landtagsausschusse zur Verwaltung der Staatsschulden zu
führende Staatsschuldbuch.
In demselben sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Veränderungen
zu vermerken.
Von dem Staatsschuldbuche ist ein Duplicat zu führen und getrennt aufzubewahren.