Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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14. Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über die ver- 
fügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forder- 
ungen wird dem Antragsteller, und, falls der Berechtigte ein Anderer ist, auch diesem eine 
Benachrichtigung ertheilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung. 
15. Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die ge- 
richtliche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen auf Kosten des 
Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen 
beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung über 
dieselbe getroffen ist; 
3. wenn über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel be- 
stehen, z. B. die Ausstellung des in § 11 gedachten Zeugnisses von der zuständigen 
Behörde beanstandet wird, oder der in § 9 gedachte Widerspruch vorliegt; 
4. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Concurs eröffnet 
worden ist; 
5. wenn die Renten zehn Jahre hintereinander nicht abgehoben worden sind; 
6. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn Jahren 
verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimirt hat. 
Die niedergelegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an 
die Stelle der gelöschten Forderung. 
Erfolgt Löschung einer eingetragenen Forderung und die gerichtliche Niederlegung 
der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen, so sind die unabgehoben gebliebenen 
fälligen noch nicht verjährten Renten gleichzeitig mit abzuliefern. 
16. Die Zahlung der Renten erfolgt mit rechtlicher Wirkung an Denjenigen, 
welcher am zehnten Tage des Fälligkeitsmonats eingetragener Berechtigter war. 
17. Die Renten werden nur innerhalb des Deutschen Reichs gezahlt und zwar 
in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeitstermine 
durch eine öffentliche Kasse oder mittels Uebersendung durch die Post oder auf sonstige 
vom Finanz-Ministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. 
Nach Ablauf der gedachten Frist erfolgt die Zahlung nur noch bei der Staatsschulden- 
kasse in Dresden.
	        
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