Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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*18. Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Rentenempfängers 
(8 10 Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet 
worden. 
19. An Gebühren werden erhoben: 
1. für die Umwandlung von Staatsschuldverschreibungen in Buchschulden des Staats, 
sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Staats- 
schuldbuch besonders gerechnet, 20 Pfennige von je angefangenen 10004 des 
Kapitalbetrags, über den verfügt wird, zusammen mindestens 1.4; 
2. für die Auslieferung von Staatsschuldverschreibungen für je angefangene 1000%4 
Kapitalbetrag 40 Pfennige, zusammen mindestens 14, Vermerke über Bevoll- 
mächtigungen, sowie über Aenderungen in der Person oder der Wohnung des 
eingetragenen Berechtigten (§ 10 Absatz 3) sind gebührenfrei. 
Die Gebühren werden vom Antragsteller, soweit nöthig, im Wege der Zwangs- 
vollstreckung in Gemäßheit des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in 
Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84) eingezogen. 
Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder deren Erhebung 
im Wege der Aufrechnung gegen fällige Renten erfolgen. 
Quittungen über Zahlung von Renten, welche in das Staatsschuldbuch eingetragen 
sind, sind vom Quittungsstempel befreit. 
6 20. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem Monate, in welchem die Renten fällig werden, eingereicht werden, sind erst 
nach Ablauf desselben zu erledigen. 
&21. Die behufs Eintragung der Forderung eingereichten Schuldverschreibungen 
sind zu löschen und zu vernichten. 
Der Landtagsausschuß zur Verwaltung der Staatsschulden ist insbesondere auch dafür 
verantwortlich, daß die im Staatsschuldbuche eingetragenen Forderungen und die noch 
umlaufenden Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten zusammen den 
gesetzlich festgestellten Betrag der letzteren nicht überschreiten. 
#22. Im Falle der Wiederaufhebung oder Abänderung des gegenwärtigen Gesetzes 
sind die Inhaber eingetragener Forderungen verpflichtet, an deren Stelle Staatsschuld- 
verschreibungen über 3 procentige jährliche Rente anzunehmen. . 
# 23. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes sind Unser Finanz- 
Ministerium, welches auch den Zeitpunkt zu bestimmen hat, mit welchem dasselbe in Kraft 
tritt, und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
1884. 22
	        
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