Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 41. Verordnung 
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, die Abwehr und Unterdrückung 
der Reblauskrankheit betreffend; 
vom 20. Mai 1884. 
Zu Ausführung des nachstehend abgedruckten Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883 (R.-G.-Bl. 
S. 149 fg.), die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend, wird Fol- 
gendes verordnet: 
#m#1. Für das Weinbaugebiet des Landes werden zwei Weinbaubezirke gebildet. Zu § 4 des 
Es werden zugetheilt die weinbautreibenden Ortsfluren Reichsgesetzes. 
in der Kreishauptmannschaft Dresden 
dem ersten Weinbaubezirke, 
in der Kreishauptmannschaft Leipzig 
dem zweiten Weinbaubezirke. 
§62. Als die Organe, welchen im Allgemeinen die Beaufsichtigung und Untersuchung Zu 8§ 1 
aller Rebpflanzungen obliegt, und welche befugt sind, zum Zwecke von Nachforschungen Run * 
nach der Reblaus die Entwurzelung einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu be- 
wirken, werden die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände, Gutsvorsteher, Bürgermeister, 
Stadträthe) bezeichnet. 
83. Hierüber sind für jeden Ort, wo Weinbau zum Zwecke der Weinbereitung 
betrieben wird, oder nach Befinden für mehrere solche Orte zusammen, Beobachtungs- 
commissionen zu bilden und zwar in den Städten mit Revidirter Städteordnung durch 
Vermittelung der Stadträthe, dagegen anderwärts durch Vermittelung der Amts- 
hauptmannschaften. 
Jede Beobachtungscommission soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 
Letztere wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, welcher den Verkehr mit den Gemeinde- 
und Staatsbehörden vermittelt. Die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Mitglieder der Beobachtungscommission üben ihre Functionen als Ehrenamt. 
Zur Controle über das Fortbestehen der Beobachtungscommissionen ist unauf- 
gefordert alljährlich unter dem 1. Mai, für das Jahr 1884 bis spätestens zum 1. August 
von den Stadträthen beziehentlich Amtshauptmannschaften ein Verzeichniß der Namen 
der Commissionsmitglieder an die Kreishauptmannschaft, welche überhaupt unter der im 
Reichsgesetze gebrauchten Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen ist, 
einzureichen.
	        
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