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8 8. Zum Erlaß der nach 83 des Reichsgesetzes im Falle der Ermittelung des
Insectes zu treffenden Verfügungen und Maßregeln sind zuständig in erster Instanz
innerhalb der Fluren von Städten mit Revidirter Städteordnung: die Stadträthe,
innerhalb aller anderen Fluren: die Amtshauptmannschaften.
Vor Erlaß einer solchen Anordnung ist einer der von dem Ministerium des Innern
bestellten Sachverständigen (§ 7 dieser Verordnung) zuzuziehen.
Gegen die in erster Instanz erlassenen Verfügungen steht den Betheiligten der
Rekurs zu. Derselbe ist bei Verlust binnen vierzehn Tagen vom Tage der Eröffnung
der beschwerlichen Entschließung an gerechnet bei der Behörde erster Instanz anzuzeigen
und zu rechtfertigen.
Der Rekurs gegen ein in Gemäßheit § 3, Nr. 1 des Reichsgesetzes erlassenes Ver-
bot hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Kreishauptmannschaften entscheiden endgültig unter Zuziehung eines der vom
Ministerium des Innern bestellten Sachverständigen, der jedoch bei dem Erlaß der an-
gefochtenen Verfügung nicht mitgewirkt hat.
Die Entscheidungen beider Instanzen sind den Betheiligten schriftlich zu eröffnen
und mit Gründen zu versehen.
Das Verbot § 3, Nr. 1 des Reichsgesetzes ist sofort, jede andere Maßregel nach
§ 3 nach erlangter Rechtskraft von der Verwaltungsobrigkeit öffentlich bekannt zu machen.
# 9. In Absatz 2 von § 3 des Reichsgesetzes sind die Mittel gegen die Verbreitung
des Insectes näher angegeben, welche nach dem jetzigen Stande der Wissenschaft und den
seitherigen Erfahrungen Erfolg versprechen und deshalb vorzugsweise in Anwendung zu
bringen sein werden. Die Bestimmungen des Gesetzes hierüber sind jedoch nur facul-
tativer Natur. Die Behörden sind daher weder genöthigt, in allen Fällen die § 3 unter
1, 2 und 3 gedachten Anordnungen zu treffen, noch behindert, auch andere Maßregeln
zu ergreifen, welche in einem gegebenen Falle mehr geeignet scheinen, eine Verschleppung
der Reblaus zu verhüten, als die im Gesetz ausdrücklich hervorgehobenen, oder welche
sich neben diesen und zu deren Unterstützung besonders empfehlen.
Wenn jedoch auf der einen Seite ein sofortiges und energisches Einschreiten im Falle
der Entdeckung eines Reblausheerdes nothwendig ist, so erscheint es andererseits nicht
angemessen, die zu ergreifenden Maßregeln weiter auszudehnen, als zu Erreichung des
Zwecks durchaus erforderlich ist.
Insbesondere wird, sobald auf einem Grundstück eine Reblaus-Infection constatirt ist,
a) zunächst deren Umfang durch einen der vom Ministerium des Innern bestellten
Sachverständigen (§ 7) zu ermitteln und festzustellen, auch von diesem anzugeben sein,
innerhalb welches den Ansteckungungsheerd umfassenden, nach seiner Breite in Meterzahl
zu bestimmenden Gürtels die Rebpflanzung oder deren Umgebung als der Ansteckung
1884. 24
Zu § 3 des
Reichsgesetzes.