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jeden Jahres, beziehentlich was die Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister
derjenigen Städte anlangt, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
eingeführt ist, durch die Bezirksamtshauptmannschaft beim Ministerium des Innern —
bei gleichzeitiger Abgabe einer Abschrift dieses Verzeichnisses an die Kreishauptmann-
schaft — einzureichen.
#11. Selbstverständlich bedürfen alle Anzeigen und Amtshandlungen der thun-
lichsten Beschleunigung.
&12. Die Verwaltungsbehörden haben am Schlusse eines jeden Jahres ein Ver-
zeichniß aller zu ihrer Kenntniß gelangten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in
§ 4 und 8 des Reichsgesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen
oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr-
und Ausfuhrverbote, mögen die Anzeigen hierüber durch polizeiliche Bestrafung erledigt
oder zur Herbeiführung gerichtlicher Entscheidung an die Staatsanwaltschast abgegeben
worden sein, unter kurzer Angabe des Sachverhalts und des Ausgangs der Sache,
eventuell einen Vacatschein unter Beobachtung des in § 11 gedachten Verfahrens dem
Ministerium des Innern einzusenden.
Ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu dem bezeichneten Zwecke abgegeben
worden, so hat die betreffende Verwaltungsbehörde die letztere um Mittheilung des End-
ergebnisses zu ersuchen.
& 13. Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist kostenfrei zu expediren.
Die unvermeidlichen Verläge an Porti, Botenlöhnen, Insertionsgebühren, Kosten
der Sachverständigen 2c. werden ebenso wie die Kosten der nach Maßgabe des Reichs-
gesetzes vom 3. Juli 1883 auf obrigkeitliche Anordnung ausgeführten Vernichtung von
Rebpflanzen und Unschädlichmachung des Bodens aus der Staatskasse (vergleiche § 9 des
Reichsgesetzes) übertragen.
Behufs Rückerstattung dieser Kosten haben die Verwaltungsbehörden (88§ 2 und 8),
beziehentlich was die Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister derjenigen
Städte anlangt, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt
ist, durch die Bezirksamtshauptmannschaft die ergangenen Akten bei dem Finanz-
Ministerium einzureichen.
Dresden, am 20. Mai 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
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Zu 812 des
Reichsgesetzes.