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Nr. 44. Verordnung,
Maßregeln gegen Münzfälschungen betreffend;
vom 4. Juni 1884.
Urn die zur Zeit in Geltung befindlichen Bestimmungen über die Ergreifung von Maß-
regeln gegen Münzfälschungen (§8§ 146 bis 149 des Strafgesetzbuchs) zu vereinfachen
und den in mehrfacher Beziehung eingetretenen veränderten Verhältnissen anzupassen,
wird mit Allerhöchster Genehmigung hiermit verordnet, was folgt:
& 1. Die Verordnung, die Ergreifung von Maßregeln gegen das Ueberhandnehmen
von Münzfälschungen und ähnlichen Vergehungen betreffend vom 2. Juni 1842 (G.= u.
V.-Bl. S. 79) und die zu Abänderung der Bestimmung in § 6 dieser Verordnung
erlassene Verordnung vom 30. September 1857 (G.= u. V.-Bl. S. 249) werden
hiermit aufgehoben.
An Stelle der aufgehobenen treten nachstehende Bestimmungen:
# 2. Dem Münzamt ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachahmung von Metall-
geld erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungsverfahrens Mittheilung
zu machen und sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, das Falsch-
stück vorzulegen. Ebenso ist dem Münzamt unter Vorlegung des Falschstücks Mittheilung
zu machen, wenn von Einleitung eines solchen Verfahrens als voraussichtlich erfolglos
abgesehen wird.
Bei Fälschung oder Nachahmung von Papiergeld und diesem gleichgeachteten Papieren,
mit Ausnahme der Reichskassenscheine und der Reichsbanknoten, bezüglich deren es bei
den Bestimmungen der Verordnungen vom 5. Juli 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 285 flg.)
und vom 13. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 142 flg.) bewendet, hat die Anzeige
— gleichfalls unter Vorlegung des Falschstücks — an das Ministerium des Innern
zu erfolgen.
3.Der betreffenden Justiz= oder Polizeibehörde wird hierauf, falls dies von ihr
beantragt war, das Gutachten des Münzamts oder vom Ministerium des Innern das
Gutachten eines, für diesen Zweck besonders in Pflicht genommenen Sachverständigen
über die Unechtheit oder Verfälschung, sowie darüber, in welcher Art die Fälschung
muthmaßlich begangen worden ist, unter Rückgabe des Falschstücks zugestellt und von den,
dem Münzamt oder dem Ministerium des Innern etwa bekannten Thatsachen und Um-
ständen, welche für das Strafverfahren von Interesse sein könnten, Nachricht gegeben
werden.