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. Nach Beendigung des Verfahrens ist das Falschstück nebst dem etwaigen zu
dessen Anfertigung gebrauchten Apparate, und zwar, falls eine bestimmte Person ver-
urtheilt worden ist, unter kurzer Mittheilung hiervon, an das Münzamt oder an das
Ministerium des Innern, je nachdem es sich um Metall= oder um Papiergeld handelt,
abzugeben. Das Münzamt und das Ministerium des Innern werden die Falschstücke,
sofern und so lange dies im Interesse künftiger Untersuchungen erforderlich erscheint, auf-
bewahren, andernfalls aber vernichten.
5. Die Vorschriften der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876
unter I (G.= u. V.-Bl. S. 290 flg.) und die Bestimmungen über die Behandlung nachgemach-
ter Reichsbanknoten unter I, II und III (G.= u. V.-Bl. v. 1877 S. 143) finden auf die
Behandlung nachgemachter oder verfälschter Thalerstücke und Noten von Privatbanken
seiten der Landeskassen mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Königlich
Preußischen Münzstätte zu Berlin und des Reichsbankdirectoriums das Münzamt bez.
das Ministerium des Innern tritt und eine etwaige Ersatzleistung von diesen Behörden
vermittelt wird.
Dresden, am 4. Juni 1884.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitzz. v. Gerber.
v. Abeken. Für den Finanzminister:
Meusel.
Dietzel.
Nr. 45. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Steinkohlen-Actien-Gesellschaft „Bockwa-Hohndorf Vereinigt Feld
bei Lichtenstein“ betreffend;
vom 9. Juni 1884.
Der Steinkohlen-Actien-Gesellschaft „Bockwa-Hohndorf Vereinigt Feld bei Lichtenstein“
ist behufs Aufnahme einer Anleihe in Höhe von einer Million Fünf Hundert Tausend
Mark (1,500,000 s) zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit Fünf (5) vom
Hundert jährlich zu verzinsenden, planmäßig binnen Fünf und Zwanzig Jahren, vom
Schlusse des Jahres 1885 an gerechnet, auszuloosenden Schuldscheinen im Nominal—
betrage von je Fünf Hundert (500) Mark sammt Zinsleisten und Zinsscheinen nach
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