Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Artikel III. 
Der Bau der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Theilstrecke der im Artikel I 
Zahl 1 genannten Eisenbahnverbindung ist der ausschließlich privilegirten Buschtéhrader 
Eisenbahngesellschaft auf Grund der Concessionsurkunde vom 30. October 1873 über- 
tragen und die Strecke von Falkenau bis Graslitz bereits vollendet und dem öffentlichen 
Verkehre übergeben worden. 
Die auf Sächsischem Gebiete noch herzustellende Theilstrecke von Klingenthal an die 
Oesterreich = Sächsische Grenze wird von der Königlich Sächsischen Regierung auf Staats- 
kosten erbaut, der Bau thunlichst beschleunigt und die fertige Bahn gleichzeitig mit der 
Vollendung und Inbetriebsetzung der Oesterreichischen Anschlußstrecke, längstens aber bis 
zum 31. December 1885 vollendet und in Betrieb gesetzt werden, welcher Termin auch 
der Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft für die Vollendung ihrer Theilstrecke von Graslitz 
an die Oesterreichisch-Sächsische Grenze auferlegt werden soll. 
Artikel IV. 
Die Concession zum Baue und Betriebe der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen 
Theilstrecke der im Artikel 1 Zahl 2 genannten Eisenbahnverbindung von Klostergrab 
nach Bienenmühle ist der Kaiserl. Königl. priv. Prag-Duxer Eisenbahngesellschaft auf 
Grund der Concessionsurkunde vom 23. December 1882 übertragen und dieser Gesell- 
schaft hierbei die Verpflichtung auferlegt worden, diese Bahnstrecke längstens binnen zwei 
Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe 
zu übergeben. 
Der Bau der auf Sächsischem Gebiete herzustellenden Theilstrecke von der Grenze 
bis Bienenmühle wird von der Königlich Sächsischen Regierung auf Staatskosten her- 
gestellt und nach Thunlichkeit beschleunigt werden, dergestalt, daß die Bahn möglichst 
bald vollendet und in Betrieb gesetzt werden kann. 
Artikel V. 
Die Anschlußstrecken von Graslitz und von Klingenthal an die Oesterreich -Sächsische 
Grenze sollen in Bezug auf die Spurweite, die Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebs- 
mittel, ebenso wie dies bei der im Artikel II genannten Eisenbahnverbindung von Krima 
nach Reitzenhain bereits geschehen ist, derart nach übereinstimmenden technischen Normen 
hergestellt werden, daß die Fahrbetriebsmittel gegenseitig ungehindert übergehen können. 
Die von einer der contrahirenden hohen Regierungen geprüften Fahrbetriebsmittel 
werden auf den im Gebiete der anderen gelegenen hier in Frage kommenden Anschluß- 
strecken ohne nochmalige Prüfung zugelassen werden.
	        
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