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Ebenso sind die näheren Bedingungen der Betriebsüberlassung bezüglich der Bahn—
strecke von der Grenze bis zu der Grenz- und Wechselstation bei Reitzenhain und der
Mitbenützung des letzteren Bahnhofs durch die Buschtéhrader Eisenbahn und der hierfür
an den Eigenthümer der Bahn zu leistenden Entschädigung durch die diesfalls bestehenden
Abmachungen zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen bereits einverständlich
geregelt.
Desgleichen haben die betheiligten Bahnverwaltungen auch wegen Mitbenützung
der Bahnhöfe Klingenthal und Moldau und wegen der den Eigenthümern, beziehungs—
weise dem Concessionär dafür zu leistenden besonderen Entschädigung unter Vorbehalt
der Genehmigung ihrer respectiven Regierungen ein Abkommen mit einander zu treffen.
Beim Mangel eines Einverständnisses werden die contrahirenden hohen Regierungen
bezüglich der Benützung der fremden Anschlußstrecken, der Mitbenützung der genannten
gemeinsamen Grenz= und Wechselstationen und der in beiden Beziehungen zu leistenden
Vergütung sich verständigen und werden die auf Grund dieser Verständigung zu erlassenden
Anordnungen für die betreffenden Bahnverwaltungen maßgebend sein.
Insoweit nicht mit Zustimmung der beiden hohen Regierungen zwischen den be-
theiligten Eisenbahnverwaltungen anderweitige Abmachungen getroffen werden, beziehungs-
weise bereits getroffen worden sind, wird die den Betrieb der fremden Anschlußstrecken
führende, resp. übernehmende Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein, die
ordnungsmäßige Instandhaltung der in Betrieb gegebenen Strecken nebst allem Zubehör
einschließlich der nach den Sächsischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden
Erneuerungen, sowie die gleiche Instandhaltung der ihr zur ausschließlichen Benützung
überlassenen Bahnhoftheile der gemeinsamen Grenz= und Wechselstationen in Klingenthal
und Reitzenhain auf eigene Kosten zu übernehmen. Die für die Unterhaltung der
Anschlußstrecken erforderlichen Oberbaumaterialien hat die Königlich Sächsische Staats-
eisenbahnverwaltung der Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft auf deren Verlangen zum
Selbstkostenpreise abzugeben. Das auf die in Rede stehenden Anschlußstrecken verwendete
und nachzuweisende Anlagekapital hat die Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung mit jährlich fünf Procent vom Tage der Betriebs-
eröffnung an zu verzinsen, während sie das Anlagekapital für die auf den Wechselstationen
ihr ausschließlich überlassenen Objecte durch Baarzahlung zu begleichen hat.
Die gleiche Verpflichtung zur Instandhaltung und Baarzahlung des verwendeten
und nachzuweisenden Anlagekapitals übernimmt die Königlich Sächsische Staatseisenbahn=
verwaltung bezüglich der ihr zur ausschließlichen Benützung überlassenen Bahnhoftheile
der gemeinsamen Grenz= und Wechselstation Moldau.
Die wirklich aufgewendeten und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten der in den
genannten Grenz= und Wechselstationen von den betheiligten Bahnverwaltungen gemeinsam