Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Ebenso sind die näheren Bedingungen der Betriebsüberlassung bezüglich der Bahn— 
strecke von der Grenze bis zu der Grenz- und Wechselstation bei Reitzenhain und der 
Mitbenützung des letzteren Bahnhofs durch die Buschtéhrader Eisenbahn und der hierfür 
an den Eigenthümer der Bahn zu leistenden Entschädigung durch die diesfalls bestehenden 
Abmachungen zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen bereits einverständlich 
geregelt. 
Desgleichen haben die betheiligten Bahnverwaltungen auch wegen Mitbenützung 
der Bahnhöfe Klingenthal und Moldau und wegen der den Eigenthümern, beziehungs— 
weise dem Concessionär dafür zu leistenden besonderen Entschädigung unter Vorbehalt 
der Genehmigung ihrer respectiven Regierungen ein Abkommen mit einander zu treffen. 
Beim Mangel eines Einverständnisses werden die contrahirenden hohen Regierungen 
bezüglich der Benützung der fremden Anschlußstrecken, der Mitbenützung der genannten 
gemeinsamen Grenz= und Wechselstationen und der in beiden Beziehungen zu leistenden 
Vergütung sich verständigen und werden die auf Grund dieser Verständigung zu erlassenden 
Anordnungen für die betreffenden Bahnverwaltungen maßgebend sein. 
Insoweit nicht mit Zustimmung der beiden hohen Regierungen zwischen den be- 
theiligten Eisenbahnverwaltungen anderweitige Abmachungen getroffen werden, beziehungs- 
weise bereits getroffen worden sind, wird die den Betrieb der fremden Anschlußstrecken 
führende, resp. übernehmende Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein, die 
ordnungsmäßige Instandhaltung der in Betrieb gegebenen Strecken nebst allem Zubehör 
einschließlich der nach den Sächsischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden 
Erneuerungen, sowie die gleiche Instandhaltung der ihr zur ausschließlichen Benützung 
überlassenen Bahnhoftheile der gemeinsamen Grenz= und Wechselstationen in Klingenthal 
und Reitzenhain auf eigene Kosten zu übernehmen. Die für die Unterhaltung der 
Anschlußstrecken erforderlichen Oberbaumaterialien hat die Königlich Sächsische Staats- 
eisenbahnverwaltung der Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft auf deren Verlangen zum 
Selbstkostenpreise abzugeben. Das auf die in Rede stehenden Anschlußstrecken verwendete 
und nachzuweisende Anlagekapital hat die Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung mit jährlich fünf Procent vom Tage der Betriebs- 
eröffnung an zu verzinsen, während sie das Anlagekapital für die auf den Wechselstationen 
ihr ausschließlich überlassenen Objecte durch Baarzahlung zu begleichen hat. 
Die gleiche Verpflichtung zur Instandhaltung und Baarzahlung des verwendeten 
und nachzuweisenden Anlagekapitals übernimmt die Königlich Sächsische Staatseisenbahn= 
verwaltung bezüglich der ihr zur ausschließlichen Benützung überlassenen Bahnhoftheile 
der gemeinsamen Grenz= und Wechselstation Moldau. 
Die wirklich aufgewendeten und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten der in den 
genannten Grenz= und Wechselstationen von den betheiligten Bahnverwaltungen gemeinsam
	        
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