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benützten Bahnhofstheile sind, den oben erwähnten Fall anderweitiger Abmachung
zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen ausgenommen, bezüglich der Bahnhöfe bei
Klingenthal und Reitzenhain von der Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft, bezüglich des
Bahnhofs Moldau von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung der bau—
ausführenden Verwaltung antheilig nach Maßgabe der Benützung, im Zweifel aber je
zur Hälfte durch Baarzahlung zu erstatten. Welche Objecte als gemeinschaftliche anzusehen
sind, wird besonderer Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.
Die durch die Unterhaltung dieser gemeinsam benutzten Objecte der dieselbe be—
sorgenden Verwaltung erwachsenden Kosten werden derselben durch die andere Verwaltung
antheilig erstattet.
Für die Kosten, welche der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung bezüglich
der Grenz= und Wechselstationen Klingenthal und Reitzenhain und der Kaiserlich Königlich
privilegirten Prag-Duxer Eisenbahn bezüglich der Grenz- und Wechselstation Moldau
durch die nach Artikel X dieses Vertrags zu übernehmende Verpflichtung zur Herstellung
und Erhaltung baulicher Anlagen (Amtslocalitäten und Wohnungen), für Zwecke der
Zollverwaltung des fremden Landesgebiets erwachsen, ist von der Verwaltung der
fremdländischen Anschlußbahn Ersatz durch Baarzahlung des aufgewendeten Anlage—
kapitals zu leisten.
Unter Anlagekapital im Sinne dieses Artikels sind nur die wirklich aufgewendeten
Kosten ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Coursverluste
zu verstehen.
Die vorstehenden Bestimmungen haben auch auf etwa nothwendig werdende Er—
gänzungs- und Erweiterungsbauten Anwendung zu finden.
Falls über die Nothwendigkeit derartiger Ergänzungs- und Erweiterungsbauten,
sowie überhaupt über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels zwischen den
betheiligten Eisenbahnverwaltungen keine Einigung erzielt werden sollte, haben sich die—
selben der im gegenseitigen Einvernehmen zu treffenden Entscheidung den beiden hohen
Regierungen zu unterwerfen.
Artikel IK.
Im Zuge der im Artikel I Zahl 1 angeführten Eisenbahnverbindung von Falkenau
über Graslitz nach Klingenthal wird bis auf Weiteres von beiden Seiten je ein Grenz-
zollamt und zwar Oesterreichischerseits in Graslitz und Sächsischerseits in Klingenthal
mit den, den Verkehrsverhältnissen entsprechenden, soweit thunlich gleichen Abfertigungs-
befugnissen aufgestellt, wodurch einer eventuellen nachträglichen Vereinbarung der beiden
hohen Regierungen über die Zusammenlegung der beiderseitigen Zollabfertigungsstellen
nicht vorgegriffen werden soll.
1884. 26