Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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benützten Bahnhofstheile sind, den oben erwähnten Fall anderweitiger Abmachung 
zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen ausgenommen, bezüglich der Bahnhöfe bei 
Klingenthal und Reitzenhain von der Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft, bezüglich des 
Bahnhofs Moldau von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung der bau— 
ausführenden Verwaltung antheilig nach Maßgabe der Benützung, im Zweifel aber je 
zur Hälfte durch Baarzahlung zu erstatten. Welche Objecte als gemeinschaftliche anzusehen 
sind, wird besonderer Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten. 
Die durch die Unterhaltung dieser gemeinsam benutzten Objecte der dieselbe be— 
sorgenden Verwaltung erwachsenden Kosten werden derselben durch die andere Verwaltung 
antheilig erstattet. 
Für die Kosten, welche der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung bezüglich 
der Grenz= und Wechselstationen Klingenthal und Reitzenhain und der Kaiserlich Königlich 
privilegirten Prag-Duxer Eisenbahn bezüglich der Grenz- und Wechselstation Moldau 
durch die nach Artikel X dieses Vertrags zu übernehmende Verpflichtung zur Herstellung 
und Erhaltung baulicher Anlagen (Amtslocalitäten und Wohnungen), für Zwecke der 
Zollverwaltung des fremden Landesgebiets erwachsen, ist von der Verwaltung der 
fremdländischen Anschlußbahn Ersatz durch Baarzahlung des aufgewendeten Anlage— 
kapitals zu leisten. 
Unter Anlagekapital im Sinne dieses Artikels sind nur die wirklich aufgewendeten 
Kosten ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Coursverluste 
zu verstehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben auch auf etwa nothwendig werdende Er— 
gänzungs- und Erweiterungsbauten Anwendung zu finden. 
Falls über die Nothwendigkeit derartiger Ergänzungs- und Erweiterungsbauten, 
sowie überhaupt über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels zwischen den 
betheiligten Eisenbahnverwaltungen keine Einigung erzielt werden sollte, haben sich die— 
selben der im gegenseitigen Einvernehmen zu treffenden Entscheidung den beiden hohen 
Regierungen zu unterwerfen. 
Artikel IK. 
Im Zuge der im Artikel I Zahl 1 angeführten Eisenbahnverbindung von Falkenau 
über Graslitz nach Klingenthal wird bis auf Weiteres von beiden Seiten je ein Grenz- 
zollamt und zwar Oesterreichischerseits in Graslitz und Sächsischerseits in Klingenthal 
mit den, den Verkehrsverhältnissen entsprechenden, soweit thunlich gleichen Abfertigungs- 
befugnissen aufgestellt, wodurch einer eventuellen nachträglichen Vereinbarung der beiden 
hohen Regierungen über die Zusammenlegung der beiderseitigen Zollabfertigungsstellen 
nicht vorgegriffen werden soll. 
1884. 26
	        
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