Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Falls in Gemäßheit dieser Verständigung der Wechsel des Postbetriebs ebenfalls 
auf die Wechselstationen Klingenthal und Reitzenhain verlegt wird, wird die Buschtéhrader 
Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein, auf den Strecken zwischen der Grenze und den ge— 
dachten Stationen dieselben Leistungen zu Gunsten der Kaiserlich Königlich Oesterreichi— 
schen Postverwaltung auszuführen, welche derselben für die auf Oesterreichischem Gebiete 
gelegenen Bahnstrecken concessionsmäßig obliegen. 
Artikel XIV. 
Die volle Landeshoheit bleibt in Ansehung der auf dem Oesterreichischen Landes— 
gebiete gelegenen Bahnstrecken Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen 2c. und Apostolischen König von Ungarn und in Ansehung der auf Sächsisches 
Gebiet treffenden Bahnstrecken Seiner Majestät dem Könige von Sachsen ausschließlich 
vorbehalten. 
Artikel XV. 
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechtes der hohen vertragschließenden Theile 
über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf stattfindenden 
Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes über die den Betrieb führenden 
Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben 
ihren Sitz haben. 
Artikel XVI. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete competenten 
Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze 
zunächst durch die Beamten der den Betrieb der betreffenden Bahnstrecke führenden Eisen— 
bahnverwaltung gehandhabt werden. 
Artikel XVII. 
Reichsangehörige des einen der hohen vertragschließenden Theile, welche von den 
Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des andern Theiles 
angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimath— 
landes aus. 
Die Stellen der Localbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Tele— 
graphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, 
sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden. 
Die beiden hohen Regierungen leisten sich gegenseitig die Zusage, daß für den im 
Sinne des gegenwärtigen Vertrags innerhalb des anderseitigen Staatsgebiets statt— 
findenden Dienst solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Verbrechen
	        
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