Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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anleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 1. März 1866 
betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1. Juli 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel. 
Bekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes des vormals 5 procentigen, auf 4 Procent herabgesetzten 
Theils der als Staatsschuld übernommenen Prioritätsanleihe der vormaligen 
Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 1. März 1866 betreffend. 
Des Königliche Finanz-Ministerium hat nach ertheilter ständischer Ermächtigung 
beschlossen, den bis jetzt noch nicht ausgelosten Rest des vormals 5 procentigen, vom 
1. Januar 1879 ab auf 4 Procent herabgesetzten Theils der als Staatsschuld über- 
nommenen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 
1. März 1866 auf Grund des in Punkt 3, Absatz 2 der über die Anleihe ausgestellten 
Generalschuldverschreibung enthaltenen Vorbehaltes der Rückzahlung nach einer drei 
Monate vorher erfolgten Aufkündigung unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Land- 
tagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden auf einmal zurückzahlen zu lassen. 
— Demgemäß werden die in dem beigefügten Verzeichnisse O ausfgeführten Schuld- 
scheine der bezeichneten Anleihe hiermit dergestalt aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge 
am 2. Januar 1885 
– 
fällig werden. 
Die Inhaber der gekündigten Schuldscheine werden hiermit aufgefordert, die be- 
treffenden Kapitalbeträge vom 2. Jannar 1885 an gegen Rückgabe der Hauptpapiere 
sammt Zinsleisten bei der Staatsschuldenkasse zu Dresden und der Lotterie-Darlehnskasse 
zu Leipzig in Empfang zu nehmen, da eine weitere Verzinsung über den 2. Jannar 1885 
hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 1. Juli 1884. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Bönisch. v. Zehmen. Dr. Haberkorn. Löhr. Graf v. Könneritz.
	        
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