Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1884.
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Aufhebung der Kostenpflichtigkeit der Heimathscheine 2c. betr. S. 1. —
Nr. 2. Verordnung, die Aichung selbstthätiger Registrirwaagen betr. S. 2. — JNr. 3. Bekannt-
machung, die Vergütung der Natural-Verpflegung der Truppen im Jahre 1884 betr. S. 3. — Nr. 4. Be-
kanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Meißner Eisengießerei und Maschinenbau-Anstalt betr.
S. 4. — Nr. 5. Gesetz, die Zuständigkeit der Grund= und Hypothekenbehörden bei Grundstückshinzuschlag-
ungen betr. S. 4. — Nr. 6. Verordnung, das Verfahren in Fällen von Grundstückshinzuschlagungen
bei gemischter Competenz betr. S. 5.
Nr. 1. Verordnung,
die Aufhebung der Kostenpflichtigkeit der Heimathscheine und
der Staatsangehörigkeits-Ausweise betreffend;
vom 20. December 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung und unter ständischer Zustimmung ist beschlossen worden,
die in Gemäßheit der Verordnung, die Ausstellung von Heimathscheinen für das Ausland
betreffend, vom 26. Februar 1881 nach dem Formulare unter E auszustellenden
Heimathscheine, nicht minder die in Gemäßheit der Verordnung, die Ausstellung von
Staatsangehörigkeits-Ausweisen zur Benutzung innerhalb des Reichsgebietes betreffend,
vom 31. Mai 1883 nach dem Formulare unter F auszustellenden Staatsangehörigkeits-
Ausweise von jetzt an kostenfrei ausstellen, auch für die der Ausstellung vorausgegangenen
Erörterungen und Verhandlungen Kosten irgend welcher Art nicht weiter erheben zu
lassen.
Indem daher die entgegenstehende Bestimmung in § 11 Abs. 3 der Verordnung,
die Ausführung des Bundesgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 betreffend, vom 24. December 1870
(G.= u. V.-Bl. S. 417), nach welcher für die Ertheilung von Staatsangehörigkeits-
bescheinigungen nach dem Formulare unter E eine Gebühr von 15 Ngr. —- 1450 4.)
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