Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 50. Brrordnung, 
die Ausführung der Bestimmung in § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884 betreffend; 
vom 19. Juli 1884. 
Zur Ausführung von § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
(R.-G.-Bl. S. 69 fg.) wird Folgendes bestimmt: 
1. Unter der unteren Verwaltungsbehörde, sowie unter der Ortspolizei- 
behörde ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der 
Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft zu verstehen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 
2. Die in § 11 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 des Unfallversicher- 
ungsgesetzes bezeichneten Strafen fließen der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde, 
welche dieselben verfügt hat, die in § 85 Absatz 2 des erwähnten Gesetzes gedachte 
Strafe aber der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirk der Bestrafte 
wohnt. 
Dresden, am 19. Juli 1884. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
von Einsiedel. 
ß Fromm. 
  
Nr. 51. Verordnung, 
die Aufhebung einer Bestimmung der zu Ausführung des Gesetzes über die 
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt unter dem 18. November 1876 
erlassenen Verordnung betreffend; 
vom 28. Juli 1884. 
Die Bestimmung in § 74 Absatz 2 der zu Ausführung des Gesetzes über die Landes- 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt erlassenen Verordnung vom 18. November 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 534), nach welcher über die von den Landgemeinden bezüglich der in 
Gemäßheit von § 137 des Gesetzes vom 25. August 1876 ihnen zufließenden Beiträge 
zu den Feuerlöschkassen zu leistenden Quittungen von der Amtshauptmannschaft ein 
Register zu halten ist, wozu das Formular von der Brandversicherungs-Commission ge-
	        
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