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Nr. 50. Brrordnung,
die Ausführung der Bestimmung in § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 betreffend;
vom 19. Juli 1884.
Zur Ausführung von § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(R.-G.-Bl. S. 69 fg.) wird Folgendes bestimmt:
1. Unter der unteren Verwaltungsbehörde, sowie unter der Ortspolizei-
behörde ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der
Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft zu verstehen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
2. Die in § 11 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 des Unfallversicher-
ungsgesetzes bezeichneten Strafen fließen der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde,
welche dieselben verfügt hat, die in § 85 Absatz 2 des erwähnten Gesetzes gedachte
Strafe aber der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirk der Bestrafte
wohnt.
Dresden, am 19. Juli 1884.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
von Einsiedel.
ß Fromm.
Nr. 51. Verordnung,
die Aufhebung einer Bestimmung der zu Ausführung des Gesetzes über die
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt unter dem 18. November 1876
erlassenen Verordnung betreffend;
vom 28. Juli 1884.
Die Bestimmung in § 74 Absatz 2 der zu Ausführung des Gesetzes über die Landes-
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt erlassenen Verordnung vom 18. November 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 534), nach welcher über die von den Landgemeinden bezüglich der in
Gemäßheit von § 137 des Gesetzes vom 25. August 1876 ihnen zufließenden Beiträge
zu den Feuerlöschkassen zu leistenden Quittungen von der Amtshauptmannschaft ein
Register zu halten ist, wozu das Formular von der Brandversicherungs-Commission ge-