— 202 —
Nr. 53. Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom
7. April 1876 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1884 betreffend;
vom 31. Juli 1884.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April
1876 (R.-G.-Bl. S. 125 fg.) mit dem durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1884
(R.-G.-Bl. S. 54 fg.) getroffenen Abänderungen desselben wird unter Aufhebung der Ver-
ordnung vom 5. November 1876 (G.-u. V.-Bl. S. 493 fg.) Folgendes bestimmt:
#1. Wo in dem Reichsgesetze der „Vorstand der Gemeinde,“ in deren Be-
zirk die Kasse ihren Sitz hat, erwähnt wird, ist darunter in den Städten, in welchen die
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, in welchen die
Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, der Bürgermeister, in den Land-
gemeinden der Gemeindevorstand und für die selbstständigen Gutsbezirke der Gutsvor-
steher zu verstehen.
Aufsichtsbehörde über die eingeschriebenen Hülfskassen ist in den Städten mit
Revidirter Städteordnung der Stadtrath, in den anderen Städten und in den Land-
gemeinden, sofern deren Einwohnerzahl über zehntausend beträgt, der Stadtgemeinderath,
beziehentlich der Gemeinderath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
#l#i22. Ueber die erfolgte Einreichung eines Statuts für eine Hülfskasse, deren Zu-
lassung und Eintragung begehrt wird (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes), ist ein Protokoll auf-
zunehmen, welches den Tag der Einreichung, den Namen der Kasse und den Namen und
Wohnort der das Statut überreichenden Personen anzugeben hat.
Dieses Protokoll ist nebst den eingereichten beiden Exemplaren des Statuts von den
Stadträthen der vorgesetzten Kreishauptmannschaft, von den Bürgermeistern, Gemeinde-
vorständen und Gutsvorstehern der vorgesetzten Amtshauptmannschaft und von dieser
weiter der vorgesetzten Kreishauptmannschaft mittelst schriftlicher Anzeige ungesäumt zu
übersenden. In dieser Anzeige sind die etwaigen Bemerkungen, zu welchen das Statut
Veranlassung giebt, hinzuzufügen.
#3. Die höhere Verwaltungsbehörde (Kreishauptmannschaft) hat die bei ihr
eingehenden Statuten einer Prüfung zu unterziehen, welche insbesondere darauf zu
richten ist,
a) ob der Name der Kasse der Vorschrift in § 2 des Gesetzes entspricht,
b) ob das Statut nach § 3 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes formell vollständig ist,