Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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c) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts mit den Vorschriften des 
Gesetzes in Einklang steht (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes), 
d) ob etwa Bestimmungen im Statute enthalten sind, welche mit dem Zwecke der 
Kasse nicht in Verbindung stehen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes), 
e) für den Fall, daß der im § 4 Absatz 5 (vergl. Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 
1884) erwähnte Antrag gestellt ist, ob die Kasse nach dem eingereichten Statute 
den Anforderungen des § 75 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend 
die Krankenversicherung der Arbeiter (R.-G.-Bl. S. 73 fg.) entspricht. 
& 4. Ergiebt die Prüfung keine Anstände gegen die Zulassung der Kasse, so sind 
die eingereichten Exemplare des Statuts mit folgendem Vermerke zu versehen: 
„Die (Name der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts vom (Datum) 
als eingeschriebene Hülfskasse zugelassen und unter Nr. des Registers der 
eingeschriebenen Hülfskassen eingetragen worden. 
......... ,den.........18.. 
(L. S.) Königliche Kreishauptmannschaft. 
N. N.“ 
Gleichzeitig ist die Kasse in das von der höheren Verwaltungsbehörde (Kreishaupt- 
mannschaft) nach dem unten beigefügten Formulare O zu führende Register einzutragen. 
Ist die § Ze gedachte Bescheinigung beantragt und deren Ertheilung für unbedenklich 
befunden worden, so erhält der vorerwähnte Zulassungsvermerk nach den Worten „ein- 
getragen worden“ folgenden Zusatz: 
„dieselbe entspricht den Anforderungen des § 75 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883.“ 
Ueberdies ist die Ertheilung der Bescheinigung in Spalte 5 des Registers zu ver- 
merken. 
Die mit dem Zulassungsvermerke und beziehentlich mit dem nur beregten Zusatze 
versehenen Exemplare des Statuts sind derjenigen Behörde, von welcher sie eingesendet 
worden sind, wieder zuzufertigen. Das eine Exemplar verbleibt bei der Aufsichtsbehörde, 
das andere ist dem Vorstande der Kasse von derjenigen Stelle, bei welcher es eingereicht 
worden, gegen sein Empfangsbekenntniß auszuhändigen. 
Ist die Aufsichtsbehörde die Amtshauptmannschaft, so hat der Kassenvorstand nach 
erfolgter Zulassung der Kasse eine Abschrift des Statuts dem Bürgermeister oder Ge- 
meindevorstand des Orts oder dem Gutsvorsteher des Bezirks, in welchem die Kasse ihren 
Sitz hat, zu überreichen.
	        
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