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selben zur Erfüllung der letzteren durch Anwendung der zulässigen Zwangsmittel (8 33
Absatz 4 des Gesetzes) anzuhalten und bei schwereren Pflichtverletzungen die Einleitung
des gerichtlichen Strafverfahrens auf Grund des § 34 des Gesetzes zu veranlassen.
8) Sie hat in den im § 29 unter Nr. 1 bis 3 des Gesetzes erwähnten Fällen an
die Kassen die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen und in
jedem Falle die innezuhaltende Frist in der Verfügung anzugeben.
n) In dem Falle des § 30 Satz 2 des Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde die er-
forderlichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu treffen.
i) Wird durch die Generalversammlung die Auflösung einer Kasse beschlossen (§ 28
des Gesetzes), oder tritt einer der Fälle ein, in welchen nach § 29 Nr. 1 bis 6 des Ge-
setzes die Schließung einer Kasse erfolgen kann, oder wird über eine Kasse das Konkurs-
verfahren eröffnet, so hat die Aufsichtsbehörde ungesäumt Bericht an die höhere Ver-
waltungsbehörde (Kreishauptmannschaft) zu erstatten, welche die nach Lage der Sache
gebotene weitere Entschließung zu fassen hat.
Wird eine eingeschriebene Hülfskasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird der Kon-
kurs über dieselbe eröffnet, so ist dies im Register (Beifuge O) Spalte 4 unter Angabe
des Datums des Auflösungsbeschlusses oder der die Schließung aussprechenden Verfügung
oder der Konkurseröffnung zu bemerken.
* 10. Für das Verfahren zur Schließung einer Kasse (§ 29 des Gesetzes) gilt
ebenfalls die Bestimmung in § 6 gegenwärtiger Verordnung.
11. Ueber die in einer Generalversammlung (§ 20 des Gesetzes) gefaßten Be-
schlüsse sind Niederschriften aufzunehmen und ist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.
12. Ueber die in § 27 des Gesetzes vorgeschriebenen Formulare und Fristen be-
schließt der Bundesrath.
Dresden, am 31. Juli 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.