Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Jahre 1884 zu gewährenden Vergütungen betreffend; 
vom 29. December 1883. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist in Nr. 300 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be- 
kanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden 
Vergütung für das Jahr 1884 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für 
Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 80% 654 
b) für die Mittagskost 40 35— 
c) für die Abendkost 25— 20= 
d) für die Morgenkost 15 10= 
Berlin, den 20. December 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.“ 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 29. December 1883. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Bertram. 
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