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In Bezug auf die Medicinalpolizei-Strafsachen wird hiermit auf 8 21 der Verord—
nung vom 22. August 1874, die in Folge der neuen Organisation der Verwaltungs-
behörden eintretenden veränderten Competenzverhältnisse betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 125),
verwiesen.
Die Bestimmungen, welche auf den gerichtsärztlichen Dienst der Bezirksärzte — zu
vergl. § 42 der nachstehenden neuen Instruction — Bezug haben, werden durch die
neue Instruction nicht berührt.
Dresden, am 10. Juli 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.
Instrurtion für die Bezirksärzte.
§ 1. Die Bezirksärzte sind für den Bereich der Medicinalbezirke, für die sie an-
gestellt sind, dazu berufen,
1. in allen Angelegenheiten, welche das Medicinalwesen betreffen, unmittelbare Auf-
sicht zu führen,
2. den öffentlichen Gesundheitszustand und die auf die öffentliche Gesundheitspflege
abzweckenden Maßregeln zu überwachen,
3. in allen medicinalpolizeilichen Angelegenheiten den zuständigen unteren Verwalt-
ungsbehörden, auch ohne besondere Aufforderung dazu, beiräthig zu sein, in-
sonderheit denselben die von ihnen wahrgenommenen medicinalpolizeilichen
Uebelstände, soweit nöthig unter gutachtlicher Auslassung über deren Abstellung,
mitzutheilen und in Gemeinschaft mit den betreffenden Ortspolizeibehörden die
durch die obwaltenden Umstände gebotenen Vorkehrungen zu treffen und zu
leiten.
2. In allen Fällen, in welchen es sich um medicinalpolizeiliche Vorkehrungen
und Maßregeln handelt, die über mehr als Einen Polizeibezirk erstreckt werden müssen,
haben die Bezirksärzte bei der Bezirksamtshauptmannschaft, beziehentlich, wenn Städte
mit Revidirter Städteordnung mit in Frage kommen, gleichzeitig auch bei den betreffen-
den Stadträthen die deshalb nöthigen Anträge zu stellen.