Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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stücken und diesen gleichstehenden Sachen entsprechend Anwendung, soweit nicht das Gesetz 
„deshalb besondere Vorschriften enthält. 
Erster Abschnitt. 
Zwangsversteigerung. 
Erster Titel. 
Rechte der Gläubiger an dem Erlöse des versteigerten Grundstücks. 
4. Die auf einem im Wege der Zwangsversteigerung verkauften Grundstück lastenden 
und, insoweit deren Anmeldung in § 12 vorgeschrieben ist, rechtzeitig angemeldeten An- 
sprüche kommen bis zu dem Betrage des Kaufpreises bei dessen Vertheilung in folgender 
Ordnung in Rechnung: « 
1. nothwendige Verwendungen auf das Grundstück (88 77 und 313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), welche bei der bis zur Versteigerung stattgehabten Zwangsverwaltung 
desselben von dem betreibenden Gläubiger gemacht worden sind und aus den 
Erträgnissen der Zwangsverwaltung nicht erstattet werden können; 
2. die Rückstände von den auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben, von den 
zur Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträgen 
und von den an die Landrentenbank und an die Landeskulturrentenbank zu zahlenden 
Landrenten und Landeskulturrenten, soweit diese Rückstände in den letzten zwei 
Jahren vor dem Beschluß auf Zwangsversteigerung und bis zu der Versteigerung 
fällig geworden sind; 
3. die Rückstände von Reallasten, mit Ausnahme der in 88 515, 517 des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs erwähnten, soweit diese Rückstände in den letzten zwei Jahren 
vor dem Beschluß auf Zwangsversteigerung und bis zu der Versteigerung fällig 
geworden sind; 
4. die hypothekarischen Hauptforderungen nebst 
a) den eingetragenen versprochenen Zinsen, den gesetzlichen und Verzugszinsen, 
bis zur Höhe von 6 vom Hundert jährlich auf die letzten zwei Jahre von 
dem Beschluß auf Zwangsversteigerung zurückgerechnet und auf die Zeit 
bis zur Versteigerung; 
b) den bis zum Beschluß auf Zwangsversteigerung erwachsenen und durch Ein— 
trag sichergestellten Kosten und den gerichtlichen Kosten des Versteigerungs- 
verfahrens; 
ingleichen die Rückstände von den in §§ 515, 517 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erwähnten Reallasten, welche in den letzten zwei Jahren von
	        
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