— 225 —
dem Beschlusse auf Zwangsversteigerung zurückgerechnet und bis zur Ver—
steigerung fällig geworden sind;
5. Rückstände von Leistungen der unter 2 gedachten Art, sowie Reallasten- und Zinsen—
rückstände, soweit sie nicht an früherer Stelle in Ansatz kommen.
Die unter 2 gedachten Ansprüche kommen zusammen, soweit nöthig nach verhältniß-
mäßigen Antheilen, die unter 3 gedachten nach der durch das Grundbuch bestimmten
Reihenfolge der Reallasten, und die unter 4 erwähnten nach der Rangfolge der Hypo-
theken in Ansatz. Nach denselben Grundsätzen bestimmt sich die Ordnung, in welcher die
Ansprüche unter 5 in Ansatz kommen.
(5. An Stelle rückständiger Naturalleistungen gelangt deren Geldwerth in Ansatz.
§ 6. Wenn ein Grundstück, auf welchem ein Auszug oder eine Leibrente als Real-
last eingetragen ist, nach §519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne diese Reallast ver-
steigert wird und der dabei erlangte Kaufpreis die auf dem Grundstück lastenden älteren
Ansprüche übersteigt, so tritt an Stelle der erloschenen Reallast eine deren Betrag oder
Werth entsprechende Summe, welche bei Vertheilung des Kaufpreises mit dem der Zeit
der Eintragung der Reallast entsprechenden Range in Ansatz kommt.
Die Berechnung erfolgt unter Abrechnung der Zwischenzinsen nach § 720 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Betrag der Leistungen für die Dauer der Ver-
pflichtung, bei unbestimmter Dauer der Verpflichtung nach Maßgabe der Bestimmung in
§ 35 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In Betreff eines auf dem Grundstück als Reallast eingetragenen eisernen Kapitals
findet die Bestimmung in Absatz 1 in der Weise Anwendung, daß in dem daselbst ge-
dachten Fall an Stelle des eisernen Kapitals eine Forderung auf Zahlung desselben tritt.
§# J. Hypotheken, welche auf Grund der Bestimmungen in §§ 390, 391, 392, 393
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sonst zur Sicherstellung ungewisser Forderungen ein-
getragen sind, kommen, mit Ausnahme der in § 17 bezeichneten, unter den hypotheka-
rischen Hauptforderungen zum vollen Betrage in Ansatz und unterliegen, gleich den nach
§ 6 an Stelle erloschener Reallasten getretenen Kapitalien, auch sonst den Vorschriften
dieses Gesetzes über eingetragene Forderungen, insoweit nicht deshalb besondere Bestimm-
ungen getroffen sind.
##. Vorgemerkte Forderungen bleiben außer Berücksichtigung. Eine vorgemerkt
gewesene Forderung, deren Eintragung dem Vollstreckungsgericht erst nach dem Schluß
des Anmeldetermins nachgewiesen ist, kommt mit dem der Zeit ihrer Eintragung ent-
sprechenden Range in Ansatz.
34