Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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89. Wenn eine eingetragene Forderung und das Eigenthum des verpfändeten 
Grundstücks zur Zeit der Zwangsversteigerung des letzteren in einer Person vereinigt sind 
(§§ 442, 443 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so bleibt die Forderung außer Berück- 
sichtigung. 
Ist die Abtretung einer eingetragenen, mit dem Eigenthume des verpfändeten Grund- 
stücks in der Person des Schuldners vereinigt gewesenen Forderung an einen Anderen 
erst nach Eintragung des Beschlusses auf Zwangsversteigerung im Hypothekenbuche ver- 
lautbart worden, so kommt die Forderung mit dem der Zeit dieser Verlautbarung ent- 
sprechenden Range in Ansatz. 
10. Der Zwangsverkauf darf nur um einen Preis erfolgen, welcher den Ge- 
sammtbetrag der der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range vorangehenden 
und bei Vertheilung des Kaufpreises zu berücksichtigenden Ansprüche zuzüglich der Kosten 
des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. 
11. Ohne vorherige Anmeldung kommen bei Vertheilung des Kaufpreises in 
Ansatz: 
1. von den auf dem Grundstück als Reallast haftenden Leibrenten die nach Ausweis 
der Grundakten in der Zeit zwischen der Zustellung des Beschlusses auf Zwangs— 
versteigerung an den Schuldner und dem Versteigerungstermin fällig werdenden 
Beträge; 
2. von Hauptforderungen, welche dergestalt eingetragen sind, daß die Zahlung nach und 
nach in bestimmten Terminen und Beträgen erfolgen soll, die in der Zeit nach 
Zustellung des Beschlusses auf Zwangsversteigerung an den Schuldner fällig 
werdenden Terminzahlungen; 
3. die übrigen im Hypothekenbuch nach bestimmter Höhe eingetragenen Forderungen, 
sowie die nach § 6 an Stelle einer Reallast tretenden Summen; 
4. Vertragszinsen von den unter 3 gedachten Forderungen auf die Zeit nach dem der 
Zustellung des Beschlusses auf Zwangsversteigerung an den Schuldner voraus- 
gegangenen letzten Fälligkeitstermin bis zum Versteigerungstermin, dafern aber 
bestimmte Fälligkeitstermine aus den Grundakten nicht erhellen, auf die Zeit von 
der Zustellung des Beschlusses auf Zwangsversteigerung an den Schuldner bis 
zum Versteigerungstermin; « 
5. die Beträge, bis zu welchen das Grundstück zur Sicherstellung von Forderungen oder 
Rechten verpfändet ist; 
6. die gerichtlichen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. 
& 12. Auf Anmeldung kommen bei Vertheilung des Kaufpreises in Ansatz: 
1. die in § 4 unter 1 und 2 gedachten Ansprüche;
	        
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