Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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in Ansatz zu kommen hat, im Laufe des Versteigerungsverfahrens von einem Real— 
berechtigten, welcher bei Berücksichtigung des Anspruchs benachtheiligt wird, oder von dem 
Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht bestritten worden, so hat das Vollstreckungs— 
gericht in den stattfindenden Terminen Verhandlungen zwischen den anwesenden Be— 
theiligten zu veranlassen und auf vergleichsweise Einigung derselben hinzuwirken. 
Zur Verhandlung über bestrittene Ansprüche kann das Gericht einen besonderen 
Termin anberaumen. 
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so ist dessenungeachtet bei Berechnung des zu— 
lässigen Mindestgebots, sowie bei der Vertheilung des Kaufpreises im Vertheilungsplan 
der bestrittene Anspruch zu berücksichtigen, es sei denn, daß ein das Nichtbestehen desselben 
feststellendes rechtskräftiges Urtheil beigebracht worden ist. Es bleibt jedoch den Interessen- 
ten im Fall der Berücksichtigung des Anspruchs die Herbeiführung rechtlicher Entscheidung 
über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs durch Klagerhebung vorbehalten. 
Der Realberechtigte, welcher den Anspruch bestritten hat, kann sich gegen die Klage 
des Gläubigers auf dessen Anerkennung, sowie zur Begründung der von ihm gegen den 
Gläubiger zur Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs erhobenen Klage aller An- 
griffs= und Vertheidigungsmittel bedienen, welche dem Schuldner zustehen. 
§ 22. Die Bestimmungen in § 21 kommen entsprechend zur Anwendung, wenn bei 
dem Vollstreckungsgericht von einem Realberechtigten der dem Inhalt des Hypotheken- 
buchs entsprechende Vorrang des Anspruchs eines anderen Realberechtigten bestritten 
worden ist. 
8 23. Die Erhebung der Klage zur Herbeiführung rechtlicher Entscheidung über 
das Bestehen oder Nichtbestehen eines bei der Vertheilung des Kaufpreises berücksichtigten 
Anspruchs oder Vorrangs ist dadurch, daß die Bestreitung des Anspruchs oder des Vor- 
rangs bei dem Vollstreckungsgericht bereits vorher stattgefunden hat, nicht bedingt. 
&24. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die vor oder nach 
der Vertheilung des Kaufpreises erfolgte Bestreitung eines im Vertheilungsplan berück- 
sichtigten Anspruchs bei der Ausführung derselben zu berücksichtigen sei, richtet sich, soweit 
hierüber dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, nach den betreffenden all- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen. 
§ 25. Wenn das Versteigerungsverfahren erfolglos geblieben ist, weil ein den zu- 
lässigen Mindestbetrag erreichendes Gebot nicht erlangt worden, kann der betreibende 
Gläubiger und jeder im Range nachstehende Pfandgläubiger ohne Einwilligung des 
Schuldners das in § 445 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geordnete Eintretungsrecht, auch 
zu diesem Zwecke das dem Schuldner gegen die im Range vorangehenden Hypotheken- 
gläubiger zustehende Kündigungsrecht ausüben.
	        
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