Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 230 — 
8 26. Wenn das Grundstück, dessen Zwangsversteigerung beantragt wird, mit 
einem im Grundbuch eingetragenen Recht des Vor= oder Wiederkaufs um einen im Vor- 
aus bestimmten Preis beschwert ist und das Recht zur Ausübung gelangt, kommen die 
Bestimmungen in 8§8§ 4 bis 24 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle des 
Gebots, auf welches im Falle der Versteigerung der Zuschlag zu erfolgen hätte, der 
Vor= oder Wiederkaufspreis tritt, ingleichen, daß der Berechtigte die auf dem Grundstück 
lastenden hypothekarischen Schulden, welche vor der Bestellung des Vor= oder Wieder- 
kaufsrechts oder mit seiner Einwilligung nachher eingetragen worden sind, auch in 
Ansehung des den Vor= oder Wiederkaufspreis übersteigenden Betrags zu bezahlen bezw. 
zu übernehmen hat. 
&27. Wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers auf mehrere Grundstücke 
ungetheilt eingetragen ist und die Gesammtheit der mitverpfändeten Grundstücke oder eine 
Mehrzahl davon Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, greifen die besonderen 
Bestimmungen in §§ 28 bis 39 Platz. 
& 28. Mehrere Grundstücke, welche in Folge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer 
Belastung mit Grunddienstbarkeiten, oder ihrer Bebauung, oder in Folge sonst ob- 
waltender Verhältnisse dergestalt in einem wirthschaftlichen Zusammenhange stehen, daß 
der Gesammtbetrag des Werths der einzelnen Grundstücke bei Trennung des Verbandes 
durch Veräußerung an verschiedene Personen geringer sein würde, als der Werth der 
Gesammtheit als zusammengehöriges Besitzthum, sind als Gesammtheit auszubieten. 
Welche Grundstücke aus diesem Grunde als Gesammtheit auszubieten sind, ist im 
Versteigerungstermin nach Gehör des betreibenden Gläubigers, der demselben im Range 
nachstehenden hypothekarischen Gläubiger, des Schuldners, sofern diese Personen im Termin 
anwesend sind, sowie der erschienenen Kauflustigen vom Gericht nach Ermessen zu be- 
stimmen. 
Auf Antrag eines durch das Gesammtgebot nicht gedeckten hypothekarischen Gläubigers 
ist jedoch vor dem Zuschlag auf das Gesammtgebot, an welches der Bieter zunächst gebunden 
bleibt, mit dem einzelnen Ausgebot des oder der ihm verpfändeten Grundstücke zu verfahren 
und kommen in diesem Falle die Vorschriften in §§ 31, 32, 33 und 35 entsprechend in 
Anwendung. 
§ 29. Bei Berechnung des Mindestgebots für eine Mehrzahl von Grundstücken, 
welche als Gesammtheit ausgeboten werden, kommen alle Ansprüche in Ansatz, welche 
auf diesen Grundstücken mit dem Range vor der Forderung des betreibenden Gläubigers 
lasten. Vorgehende Forderungen, welche auf mehreren dieser Grundstücke ungetheilt 
lasten, sind zu ihrem einmaligen vollen Betrage in Ansatz zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.