Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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8 30. Grundstücke, welche nicht in einem wirthschaftlichen Verbande der in § 28 
Absatz 1 bezeichneten Art mit einander stehen, sind der Regel nach zunächst einzeln zum 
Ausgebot zu bringen. 
&Z31. Im Fall des einzelnen Ausgebots mehrerer Grundstücke ist der Zuschlag in 
Ansehung jedes einzelnen Grundstücks bis nach erfolgtem Ausgebot aller zur Versteigerung 
gelangenden Grundstücke auszusetzen. Die Bieter bleiben bis zur Ertheilung des Zu- 
schlags an die Meistgebote gebunden. 
32. Die Reihenfolge, in welcher das Ausgebot der einzelnen Grundstücke zu er- 
folgen hat, ist in der Maße zu bestimmen, daß dasjenige Grundstück, dessen Verkauf nach 
seinem Schätzungswerth und nach dem Gesammtbetrage der auf demselben mit dem Vor- 
range vor der Forderung des betreibenden Gläubigers lastenden Ansprüche die weitest- 
gehende Befriedigung des betreibenden Gläubigers erwarten läßt, vor den anderen 
Grundstücken zur Versteigerung gelangt. 
33. Wenn das erlangte Meistgebot für ein einzeln ausgebotenes Grundstück, oder 
die Summe der erlangten Meistgebote für mehrere einzeln ausgebotene Grundstücke so 
viel beträgt, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers nach ihrem vollen Be- 
trage gedeckt ist, ist der Zuschlag auf das betreffende Meistgebot, beziehungsweise auf 
die erlangten mehreren Meistgebote zu ertheilen und findet die Versteigerung der übrigen 
Grundstücke nicht statt. 
34. Reicht der Gesammtbetrag der bei dem Ausgebot einzelner Grundstücke er- 
nicht aus, so kann derselbe beantragen, daß die Grundstücke als Gesammtheit ausgeboten 
werden. Der Antrag kann auch auf solche Grundstücke erstreckt werden, für welche bei 
dem Einzelausgebot ein nach § 10 zulässiges Gebot nicht erlangt worden ist. 
Der nach Absatz 1 dem betreibenden Gläubiger zustehende Antrag kann von einem 
Pfandgläubiger, dessen Forderung mit dem Range nach der des betreibenden Gläubigers 
auf den Grundstücken oder auf mehreren derselben lastet und nicht gedeckt ist, in Bezug 
auf die damit belasteten Grundstücke, ingleichen von dem Schuldner in Bezug auf die 
ihm gehörigen Grundstücke gestellt werden. 
35. Uebersteigt das Gebot für die als Gesammtheit ausgebotenen Grundstücke 
den Gesammtbetrag der Einzelgebote für diese Grundstücke, so erfolgt der Zuschlag auf 
das Gebot für die Gesammtheit. 
Hat ein Gesammtausgebot nicht stattgefunden, oder ist das Gebot für die als Ge- 
sammtheit ausgebotenen Grundstücke nicht höher als der Gesammtbetrag der für diese 
Grundstücke erlangten Einzelgebote, oder kann der Zuschlag auf das Gesammtgebot nicht 
1884. 35
	        
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