Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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bestimmung in § 26 auch dann zu bezahlen oder zu übernehmen hat, wenn die Vorkaufs- 
summe zu deren Deckung nicht ausreicht. 
73. Uebersteigt der ermittelte Betrag des Mindestgebots die Vorkaufssumme, so 
ist der Antrag auf Zwangsversteigerung abzulehnen und dem Vorkaufsberechtigten mit- 
zutheilen, daß der Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliege. 
V74. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger beantragt, dessen 
Hypothek vor Bestellung des Vorkaufsrechts oder mit Einwilligung des Berechtigten nachher 
eingetragen worden ist, und wird der Antrag für statthaft befunden, so ist die in § 68 
Absatz 2 vorgeschriebene Aufforderung zu erlassen, gleichviel in welchem Verhältniß der 
Betrag des zulässigen Mindestgebots zur Höhe der Vorkaufssumme steht. 
& 75. Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts abgelehnt oder erfolgt die Erklärung 
darüber nicht fristgemäß, so ist das Versteigerungsverfahren einzuleiten und das Vorkaufs- 
recht in demselben nicht zu berücksichtigen. 
§& 76. Erklärt der Vorkaufsberechtigte fristgemäß, daß von dem Rechte Gebrauch 
gemacht werde, so ist Behufs Feststellung des Gesammtbetrags der nach § 26 vom Vor- 
kaufsberechtigten zu zahlenden beziehungsweise zu übernehmenden Schulden, sowie wegen 
Herbeiführung des Verlustes des Vorkaufsrechts für den Fall der unterbleibenden als- 
baldigen Erlegung oder Sicherstellung der in § 14 Absatz 1 gedachten Ansprüche gemäß 
der Bestimmungen in §§ 70 bis 72 zu verfahren. 
& 77. Die Zustellung der nach §§ 68, 71, 74 zu bewirkenden Aufforderungen 
erfolgt nach Maßgabe der Civilproceßordnung. 
& 78. Die Kosten des in §§ 68 bis 76 geordneten besonderen Verfahrens trägt 
im Falle des § 68 der betreibende Gläubiger, im Falle des § 74 der Vorkaufs- 
berechtigte. 
#79. Was in 8§ 68 bis 78 in Bezug auf Vorkaufsrechte bestimmt ist, gilt auch 
in Beziehung auf Wiederkaufsrechte. 
80. Die aus anderen Gründen als wegen eines nach § 65 von der Grund- 
und Hypothekenbehörde wahrzunehmenden Rechts einer dritten Person erfolgte Ablehnung 
des Antrags auf Zwangsversteigerung unterliegt der Beschwerde, der Beschluß auf 
Zwangsversteigerung der sofortigen Beschwerde. 
III. Einstellung des eingeleiteten Versteigerungsverfahrens. 
&1. Die Einstellung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens findet, so 
lange nicht der Zuschlag auf ein Gebot erfolgt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen
	        
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