Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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#87. Vor Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Werth des Grund- 
stücks schätzungsweise zu ermitteln. Die Abschätzung kann unterbleiben, wenn eine solche 
innerhalb eines Jahres vorausgegangen und nach dem Ermessen des Gerichts der Eintritt 
einer Werthsveränderung nicht anzunehmen ist. 
Erachtet das Gericht mit Rücksicht auf die Schätzung für zweifelhaft, ob ein nach 
der Bestimmung in § 10 zulässiges Gebot zu erlangen sein werde, so ist der be- 
treibende Gläubiger hiervon mit dem Eröffnen zu benachrichtigen, daß dessenungeachtet 
nach Ablauf einer Woche mit Anberaumung des Versteigerungstermins werde verfahren 
werden, sofern er den Antrag bis dahin nicht zurücknehme. 
#. Ist eine Mehrzahl von Grundstücken Gegenstand des Versteigerungsverfahrens, 
so ist der Werth der einzelnen Grundstücke besonders abzuschätzen, zugleich aber zu er- 
mitteln, ob die Grundstücke in einem wirthschaftlichen Zusammenhange der in § 28 
bezeichneten Art stehen. Insoweit dies der Fall, ist der Werth zu ermitteln, den die 
Grundstücke als zusammengehöriges Besitzthum haben. 
&9 . Gleichzeitig mit dem Termin zur Zwangsversteigerung ist Termin zur Er- 
mittelung der Ansprüche, für welche das Grundstück haftet — Anmeldetermin —, sowie 
ein Termin zur Verkündung des Vertheilungsplans anzuberaumen. 
Die Termine sind gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen. 
§ 90. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt: 
1. durch Anheftung an die Gerichtstafel und, wenn das Grundstück nicht in dem Ge- 
meindebezirk des Ortes liegt, in welchem das Vollstreckungsgericht seinen Sitz 
hat, überdies an einer vom Gericht zu bestimmenden Stelle in dem Ort, in dessen 
Gemeindebezirk das Grundstück liegt, und 
2. durch zweimaligen Abdruck in der Leipziger Zeitung und in dem Amtsblatt des 
Vollstreckungsgerichts, im Falle des § 47 auch in dem Amtsblatt der Grund- 
und Hypothekenbehörde, in deren Bezirk das mitzuversteigernde Grundstück liegt. 
91. Der in § 90 unter 1 vorgeschriebene Anschlag soll bis zum Versteigerungs- 
termine angeheftet bleiben. Die vorzeitige Entfernung desselben ist jedoch der Fortstellung 
des Verfahrens unter Beibehaltung der in der Bekanntmachung anberaumten Termine 
nicht hinderlich. 
92. Das Gericht kann den öfteren als zweimaligen Abdruck der Bekanntmachung 
in den § 90 unter 2 bezeichneten Zeitungen, sowie den Abdruck in noch anderen Zeit- 
ungen von Amtswegen anordnen. 
693. Der Termin zur Zwangsversteigerung ist auf 6 Wochen bis 3 Monate nach 
dem Tage anzusetzen, an welchem der erstmalige Abdruck der Bekanntmachung in der 
Leipziger Zeitung erfolgt.
	        
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