Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Die Frist kann aus besonderen aktenkundig zu machenden Gründen nach Gehör des 
betreibenden Gläubigers bis auf 6 Monate verlängert werden. 
Der Anmeldetermin soll mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin statt- 
finden, der Termin zur Verkündung des Vertheilungsplans nicht länger als 2 Wochen 
nach dem Versteigerungstermin hinausgerückt werden. 
6 94. Der erste Abdruck der Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung hat mindestens 
4 Wochen vor dem Anmeldetermin zu erfolgen. 
Der letzte nothwendige Abdruck in der Leipziger Zeitung und im Amtsblatt soll nach 
dem Anmeldetermin stattfinden. 
95. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann, wenn derselbe die Zustimmung 
der ihm im Range nachstehenden hypothekarischen Gläubiger, der vorgemerkten Gläubiger 
und des Schuldners beibringt, die Veröffentlichung der Bekanntmachung in der Leipziger 
Zeitung unterbleiben und die in § 93 Absatz 1 geordnete Frist bis auf 4 Wochen ab- 
gekürzt werden. 
Wird die hiernach zulässige Abkürzung der Frist verfügt, so hat der erste Abdruck der 
Bekanntmachung mindestens 2 Wochen vor dem Anmeldetermin zu erfolgen. 
Unterbleibt die Veröffentlichung in der Leipziger Zeitung, so ist der Tag des ersten 
Abdrucks im Amtsblatt für die Fristberechnung maßgebend. 
96. Die Eröffnung des Anmeldetermins, des Versteigerungstermins und des 
Termins zur Verkündung des Vertheilungsplans ist auf eine bestimmte Tagesstunde an- 
zusetzen. 
Die Versteigerung erfolgt an Gerichtsstelle. Ausnahmsweise kann sie nach Ermessen 
des Gerichts an einem anderen Orte seines Bezirks erfolgen. Letzteren Falls sollen die 
Gründe aktenkundig gemacht werden. 
§ 97. Die Bekanntmachung muß enthalten: 
. die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks der Gattung nach, die Angabe 
der Ortsflur, in welcher es gelegen, und seines Grundbuchfoliums; 
den im Grundbuche eingetragenen Namen des Eigenthümers; 
. die Schätzungssumme; 
. die Terminstage, sowie die Zeit der Eröffnung der Termine; 
. den Ort der Versteigerung; 
. die Aufforderung der Realberechtigten, die auf dem Grundstück lastenden Rückstände 
an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen spätestens im Anmelde- 
termin anzumelden; 
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