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7. die Anzeige, daß eine Uebersicht der auf dem Grundstück lastenden Ansprüche und
ihres Rangverhältnisses nach dem Anmeldetermin in der Gerichtsschreiberei des
Vollstreckungsgerichts eingesehen werden könne.
Nach Ermessen des Gerichts können weitere, das Grundstück betreffende Angaben in
die Bekanntmachung aufgenommen werden.
§ 98. Für den nach dem Anmeldetermin erfolgenden Abdruck der Bekanntmachung
ist die Anzeige des Anmeldetermins, sowie die in §97 Absatz 1 bei Ziffer 6 angeordnete
Aufforderung wegzulassen und die bei Ziffer 7 vorgeschriebene Mittheilung der Sachlage
entsprechend abzuändern.
* 99. Das Gericht kann, so lange nicht im Versteigerungstermin ein Gebot gethan
ist, jeder Zeit die anstehenden Termine aufheben, insbesondere wenn die Vorschriften in
§§ 90, 93 Absatz 1, 94 Absatz 1, 95 Absatz 1, 2, 97 über den Inhalt und die Ver-
öffentlichung der erlassenen Bekanntmachung verletzt worden sind.
m 100. Die nach § 97 zu erlassende Bekanntmachung ist dem Schuldner und den
Realberechtigten spätestens 2 Wochen vor dem Anmeldetermin zuzustellen, und zwar den
letzteren mit einer den Bestimmungen in §§ 12, 101 Absatz 1, 3, 4 entsprechenden
Eröffnung.
Jeder Hypothekengläubiger ist zugleich von dem zwischen seiner Forderung und der
des betreibenden Gläubigers bestehenden Rangverhältniß unter Hinweis auf die Zulässig-
keit des Verkaufs um einen die letztere theilweise deckenden Preis zu benachrichtigen und
aufzufordern, sofern er an Feststellung der seinen Ansprüchen im Range vorgehenden
Forderungen oder an Vereinbarung von Kaufsbedingungen ein Interesse haben könne,
im Anmeldetermin persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen.
In Ansehung von Naturalleistungen, welche rückständig sind oder auf welche die
Bestimmung in § 6 in Anwendung kommen kann, sind die Berechtigten aufzufordern,
den Geldbetrag anzuzeigen, welcher an deren Stelle gefordert werden soll.
Der Schuldner ist zum Anmeldetermin vorzuladen und zur Erklärung über die an-
gemeldeten Ansprüche und über die angezeigte Fälligkeit der Stammforderungen zu
veranlassen.
101. Die nach § 12 erforderliche Anmeldung ist bis zum Schluß des Anmelde-
termins zu bewerkstelligen. Der nochmaligen Anmeldung von Ansprüchen, welche auf
Grund der Bestimmung in § 71 bereits zur Anmeldung gekommen sind, bedarf es nicht.
Nachträglich angemeldete Ansprüche, welche der Forderung des betreibenden Gläubigers
vorgehen, kommen bei Berechnung des Mindestgebots und bei Vertheilung des Kauf-
preises an der ihnen nach § 4 zukommenden Stelle nur dann in Ansatz, wenn die An-
meldung vor Eröffnung eines Gebots im Versteigerungstermine erfolgt und dem For-