Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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den Kaufpreis zu übernehmen sind, unter Benennung der Forderungsberechtigten zu be— 
zeichnen. 
8 108. Wenn nach den Bestimmungen in 8863, 82, 99 ein anderweiter Ver- 
steigerungstermin anzuberaumen ist, so bleiben die nach § 101 erfolgten Anmeldungen 
in Wirksamkeit. Das nach § 107 aufsgestellte Verzeichniß ist durch Hinzufügung des 
Betrags der gerichtlichen Kosten des anderweiten Versteigerungsverfahrens, der bis zum 
anderweiten Versteigerungstermin zu berechnenden Zinsen und der bis dahin verfallenden 
wiederkehrenden Geldleistungen, deren Betrag und Verfallzeit aus dem Grund= und 
Hypothekenbuch erhellt, von Amtswegen zu vervollständigen. Andere in der Zeit zwischen 
dem aufgehobenen und dem anderweit anberaumten Versteigerungstermin verfallende 
wiederkehrende Leistungen sind bis zur Eröffnung von Geboten im anderweiten Ver- 
steigerungstermin anzumelden und, soweit es geschehen, bei der anderweiten Feststellung 
des zulässigen Mindestgebots zu berücksichtigen. 
Das im ersten Verfahren verhangene Versäumniß einer Anmeldung steht der Be- 
rücksichtigung des betreffenden Anspruchs bei der anderweiten Berechnung des Mindest- 
gebots und bei Vertheilung des Kaufpreises im fortgesetzten Verfahren nicht entgegen. 
Die Vorschriften in §§ 89 bis 97 kommen entsprechend zur Anwendung. Der An- 
beraumung eines besonderen Anmeldetermins bedarf es jedoch nicht. Die Bekanntmachung 
ist den Realberechtigten sowie dem Schuldner spätestens 2 Wochen vor dem anderweiten 
Versteigerungstermin zuzustellen. Die Frist, welche zwischen der Veröffentlichung der 
Bekanntmachung und dem Versteigerungstermin inneliegen muß, kann auch ohne Zu- 
stimmung der Betheiligten bis auf 4 Wochen abgekürzt, auch kann ohne deren Zustimmung 
bestimmt werden, daß die Veröffentlichung in Zeitungen nur einmal stattfinde. 
Die Versteigerung in dem zur Zeit der Erklärung eines Beitritts bereits anbe- 
raumten anderweiten Versteigerungstermine findet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt statt, 
zu welchem der Beitritt erklärt und der Beschluß auf Zulassung desselben zugestellt 
worden ist. 
Dagegen ist der Beitritt bei der im anderweiten Versteigerungstermin erfolgenden 
Feststellung des Mindestgebots nur dann zu berücksichtigen, wenn die in § 62 vor- 
geschriebene Zustellung des Beschlusses auf Zulassung des Beitritts mindestens 2 Wochen 
vor dem Termin stattgefunden hat. Die Bestimmung in § 63 Absatz 3 kommt jedoch 
auch in diesem Fall zur Anwendung. 
V. Verfahren im Versteigerungstermin. 
# 109. Eine Abänderung der gesetzlichen Kaufsbedingungen, die sich auf den Inhalt 
und den Umfang der Rechte und Verbindlichkeiten, in welche der Ersteher eintritt, sowie
	        
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