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auf die Art und Weise und auf die Zeit ihrer Erfüllung beziehen, ist mit Zustimmung der
Realberechtigten zulässig, deren Rechte dadurch berührt werden.
Dasselbe gilt in Betreff der Berücksichtigung nachträglich angemeldeter Ansprüche bei
Feststellung des zulässigen Mindestgebots und bei Vertheilung des Kaufpreises.
110. Eine die gesetzlichen Kaufsbedingungen für den Ersteher lästiger machende
Abänderung derselben ist nicht zuzulassen, wenn ein Bieter ohne diese Abänderung ein
höheres Gebot, als das mit derselben zu erlangende Meistgebot thun zu wollen erklärt,
es sei denn, daß außer den Realberechtigten, deren Rechte dadurch berührt werden, auch
der Schuldner der Abänderung zustimmt.
111. Ein Gebot, welches den festgestellten Mindestbetrag nicht erreicht, kann nur
mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers und der demselben im Range vorgehenden
Realberechtigten zugelassen werden, deren Ansprüche durch dasselbe nicht oder nicht voll-
ständig gedeckt sind.
&112. Ein Verzicht auf die nach § 14 Absatz 1 im Versteigerungstermine zu
bewirkende Erlegung oder Sicherstellung des daselbst bezeichneten Theils des Kaufpreises
kann nicht als Kaufbedingung vereinbart werden.
113. Eine zulässige Abänderung der Kaufsbedingungen kann bis zum Zuschlag
des Grundstücks im Versteigerungstermin erfolgen. Die betreffenden Erklärungen der
Betheiligten müssen bei dem Vollstreckungsgericht zu Protokoll gegeben oder in einer
öffentlichen Urkunde beigebracht werden.
114. Unter Berücksichtigung der Höhe der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
oder nach vereinbarten Kaufsbedingungen auf den Kaufpreis zu leistenden Zahlungen ist
vom Gericht im Versteigerungstermin wegen der Zahlungszeit Bestimmung zu treffen.
Es können Theilzahlungen für bestimmte Termine nachgelassen werden.
Auf längere Zeit als auf vier Monate ist Gestundung nur mit Zustimmung der auf
den betreffenden Theil des Kaufpreises anzuweisenden Forderungsberechtigten zu bewilligen.
Die Zustimmung der im Termin nicht vertretenen Realberechtigten, deren Forderungen
der des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen, kann vom Gerichte ergänzt werden,
wenn ein Gebot davon abhängig gemacht wird.
Den vorstehenden Bestimmungen unterliegen auch die nach § 16 Absatz 1 in An-
rechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden Forderungen, deren eingetretene oder
bevorstehende Fälligkeit nach Maßgabe des § 20 angemeldet worden ist.
§115. Gebote können vor und in dem Versteigerungstermin schriftlich, vor dem
Versteigerungstermin auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers eröffnet werden.
1884. 37