Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Die Zulassung der im Versteigerungstermin eröffneten Gebote ist nicht dadurch 
bedingt, daß sich der Bieter vor dem Beginn des Ausgebots zum Bieten angemeldet habe. 
116. Schriftlich eröffnete Gebote sind nur zuzulassen, wenn das betreffende 
Schriftstück eine öffentliche Urkunde oder von einem bei dem Vollstreckungsgericht hierzu 
legitimirten Rechtsanwalt unterzeichnet oder mitunterzeichnet ist. 
Zur Legitimation eines Rechtsanwalts genügt eine nach Maßgabe des 876 Absatz2 
der Civilproceßordnung beglaubigte Vollmacht. 
*117. Gebote, welche in Vertretung eines Anderen eröffnet werden, sind als 
Gebote des Vertretenen nur zuzulassen, wenn der Vertreter den Auftrag oder den sonstigen 
Legitimationsgrund durch öffentliche Urkunden darthut oder seine Vertretungsbefugniß 
gerichtskundig ist. 
Die Bestimmung in § 116 Absatz 2 gilt auch für diesen Fall. 
118. Die Zulassung eines Gebots setzt den Nachweis voraus, daß der Bieter 
die Mittel zur sofortigen Erlegung oder Sicherstellung des Betrags in Bereitschaft hat, 
welcher nach § 14 Absatz 1 im Versteigerungstermin zu erlegen oder sicher zu stellen ist, 
wenn der Zuschlag auf das Gebot erfolgt. 
Vorstehende Bestimmung gilt auch in Bezug auf die vor dem Versteigerungstermin 
eröffneten Gebote. 
Von einem Realberechtigten ist der Nachweis in Ansehung seiner eigenen Ansprüche 
nicht zu verlangen. 
&119. Nicht zuzulassen sind Gebote 
1. des versteigernden Beamten und des Protokollführers; 
2. des Vormundes und des Vormundschaftsrichters, wenn das Grundstück eines Be- 
vormundeten versteigert wird; 
3. des Schuldners. 
*120. Im Versteigerungstermin hat das Gericht den Erschienenen den Inhalt des 
nach § 107 angefertigten Verzeichnisses, sowie die nach § 101 Absatz 2, 3 zu berück- 
sichtigenden nachträglichen Anmeldungen mitzutheilen und das zulässige Mindestgebot 
festzustellen. 
#121. Der Ausruf beginnt mit Vorlesung der eingegangenen Gebote, soweit die- 
selben zulässig sind. 
Jedes zugelassene Gebot ist auszurufen, sofern nicht unerwartet des Ausrufes ein 
höheres Gebot erfolgte. Das ausgerufene Gebot gilt für zugelassen. 
* 122. An ein Gebot, welches nicht den Gesammtbetrag der auf dem Grundstück 
lastenden Schulden deckt, bleibt der Bieter gebunden, so lange nicht ein höheres Gebot
	        
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