Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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85. Stehen der Hinzuschlagung privatrechtliche Hindernisse entgegen, welche durch 
Verzichte oder sonstige Willenserklärungen dritter Personen oder durch Herbeiführung 
rechtlicher Entscheidung im Prozeßwege beseitigt werden können, so sind die Betheiligten 
befugt, die Ertheilung einer Entscheidung darüber, ob der Hinzuschlagung ein öffentlich— 
rechtliches Hinderniß im Wege stehe oder nicht, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde 
unerwartet der Entscheidung der Justizbehörde in Antrag zu bringen. 
Die Justizbehörden können wegen Erledigung des Verwaltungspunktes vor der Er- 
ledigung des Justizpunktes geeigneten Falls mit der coordinirten Verwaltungsbehörde 
von Amtswegen sich ins Vernehmen setzen. 
Die Entschließung wegen vorheriger Erledigung des Verwaltungspunktes steht den 
Verwaltungsbehörden zu. 
Dresden, den 15. Januar 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. 
Herrmann. 
  
Letzte Absendung: am 31. Januar 1884.
	        
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