Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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1. die einzelnen Ansprüche, welche aus den Kaufgeldern zu bezahlen sind, unter Be— 
nennung der Forderungsberechtigten und Angabe der Reihenfolge, in welcher 
ihre Befriedigung zu erfolgen hat, sowie der Zeit, zu welcher die Zahlungen 
seiten des Erstehers zu bewirken sind; 
2. die auf dem Grundstück lastenden und vom Ersteher in Anrechnung auf den Kauf— 
preis zu übernehmenden Schulden, unter Benennung der Gläubiger und Bezeich— 
nung ihrer Rangordnung, sowie mit der Angabe, nach welcher Höhe die einzelnen 
Beträge auf die Zeit vom Versteigerungstermin an zu verzinsen sind. 
140. Befinden sich unter den durch das Kaufgeld gedeckten Hypotheken solche, auf 
welche, falls sie in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen sind, die Bestimmung 
in 8 16 Absatz 2 sich bezieht, so hat sich die Feststellung im Vertheilungsplan zugleich 
auf diejenigen Ansprüche zu erstrecken, welche auf den betreffenden Theil des Kaufpreises 
für den Fall anzuweisen sind, daß die Haftbarkeit desselben für die durch jene Hypotheken 
sichergestellt gewesenen Forderungen ganz oder theilweise in Wegfall kommt. 
8 141. Der im Versteigerungstermin eingezahlte oder sichergestellte Theil des Kauf— 
preises ist auf die in § 13 unter 1, 2, 3 bezeichneten Ansprüche zu vertheilen. 
142. Im Vertheilungsplan kann bestimmt werden, daß der Ersteher rückständige 
Zahlungen auf den Kaufpreis, anstatt an die Gerichtskasse, unmittelbar an diejenigen 
Personen zu zahlen befugt ist, deren Forderungen aus dem betreffenden Theil des Kauf- 
preises zu befriedigen sind. In Betreff des auf Forderungen der § 140 gedachten Art 
ausgeworfenen Theils des Kaufpreises jedoch, sowie in Betreff der nach § 18 Absatz 2 
und § 132 Absatz 1 zu gewährenden Zinsen soll eine solche Bestimmung nicht getroffen 
werden. 
143. Die im Vertheilungsplan festgestellte Schuldübernahme ist mit Eintritt 
seiner Rechtskraft als erfolgt anzusehen. 
Die auf den Kaufpreis bewirkten Zahlungen an das Vollstreckungsgericht gelten bis 
zum Betrage der gezahlten Summen als Erfüllung der Verbindlichkeit des Erstehers auch 
dann, wenn der Betrag nach § 142 an einen Forderungsberechtigten unmittelbar hätte 
gezahlt werden können. 
§ 144. Ansprüche, welche bei Feststellung des Mindestgebots in Ansatz zu kommen 
hatten, jedoch aus Irrthum unberücksichtigt geblieben sind, kommen dessenungeachtet im 
Vertheilungsplan zum Ansatz, und zwar auch dann, wenn sich dabei ergiebt, daß der 
Kaufpreis zur Deckung aller Ansprüche, welche bei Berechnung des Mindestgebots berück- 
sichtigt worden sind und zu berücksichtigen gewesen wären, nicht ausreicht. 
Vorstehende Bestimmung findet auch in dem Fall Anwendung, wenn das Mindestgebot 
in Folge eines anderen Versehens des Gerichts zu niedrig berechnet worden ist.
	        
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