Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Zwangsversteigerungsverfahren die in diesem Gesetz dem Schuldner beigelegten Rechte 
dem Konkursverwalter zu. 
Nach Eröffnung des Konkurses zu dem Vermögen des Schuldners oder zu dessen 
Nachlaß kann von jedem Hypothekengläubiger, für dessen Forderung eine persönliche 
Haftung des Schuldners oder dessen Erben begründet ist, die Zwangsversteigerung des 
verpfändeten Grundstücks beantragt oder Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungs- 
verfahren erklärt werden, sofern der Konkursverwalter zum Protokoll des Gerichts- 
schreibers die Anerkennung der Forderung erklärt hat. Das Protokoll bildet in Bezug 
auf die Zwangsversteigerung des Grundstücks den nach §64 Absatz 1 unter 2 beizu- 
bringenden vollstreckbaren Schuldtitel. 
Ist bei der auf Antrag eines Hypothekengläubigers oder in Folge des Beitritts eines 
solchen erfolgten Versteigerung das zulässige Mindestgebot nicht erreicht und deshalb der 
Zuschlag nicht ertheilt worden, so gelten die Ansprüche des betreffenden Gläubigers und 
der ihm im Range nachstehenden Gläubiger als bei der abgesonderten Befriedigung aus 
dem Grundstück ausgefallen. 
Findet die Zwangsversteigerung auf Antrag des Konkursverwalters statt, so darf, 
sofern nicht ein Hypothekengläubiger dem Verfahren beigetreten ist, der Zuschlag nur auf 
ein Gebot erfolgen, welches den Betrag der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche 
übersteigt. 
*180. In dem Fall einer Zwangsversteigerung, auf welchen die Bestimmung in 
§ 144 Absatz 2 des Gesetzes, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, 
vom 25. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 377 g.) zur Anwendung gelangt, ist 
bei der Entscheidung, ob das erlangte Meistgebot den zulässigen Mindestbetrag erreicht, 
dem gebotenen Kaufpreise die Summe der Brandschädenvergütung hinzuzurechnen, auf 
deren Ueberlassung die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden hypothekarischen Gläu- 
biger und der betreibende Gläubiger selbst nach der gedachten Bestimmung Anspruch 
haben. 
& 181. Ist ein Grundstück Bestandtheil einer erblosen Verlassenschaft oder nach 
§ 294 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erbloses Gut zu behandeln, so kann der Verkauf 
desselben auf Antrag der hypothekarischen Gläubiger, sowie auf Antrag des Staatsfiskus 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, jedoch mit der Maßgabe stattfinden, 
daß die Zulässigkeit des Zuschlags auf ein Gebot durch die Höhe desselben nicht bedingt ist. 
*#182. Der Zuschlag auf ein Gebot ohne Rücksicht auf die Höhe desselben findet 
ferner statt: 
1. wenn das zu versteigernde Grundstück zu der Konkursmasse einer Actiengesellschaft, 
einer eingetragenen Genossenschaft, eines anderen mit der Fähigkeit, Vermögens- 
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