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rechte zu haben, ausgestatteten Personenvereins, einer solchen Anstalt oder einer
solchen Vermögensmasse, oder zu einer Erbschaft gehört, welche die Erben aus—
geschlagen haben;
2. wenn eine Zwangsversteigerung auf Grund der Bestimmung in § 169 des mittelst
Verordnung vom 16. Juni 1868 bekannt gemachten Allgemeinen Berggesetzes
(G.= u. V.-Bl. S. 404) oder auf Grund der nach § 121 desselben Gesetzes
noch in Kraft stehenden Bestimmung in § 204 des Gesetzes, den Regalbergbau
betreffend, vom 22. Mai 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 238) erfolgt;
3. wenn die Einziehung der auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben, oder
die Erfüllung sonstiger auf dem öffentlichen Recht beruhender Verbindlichkeiten
des Eigenthümers durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
Schuldners nicht zu erlangen ist und das zuständige Verwaltungsministerium
es beantragt.
In dem Falle unter 3 ist der Antrag auf Ertheilung des Zuschlags ohne Rücksicht
auf die Höhe des Meistgebots dem Schuldner und den hypothekarischen Gläubigern
zuzustellen und kommen die Bestimmungen in § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend zur
Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Bwangsverwaltung.
*183. Auf die Zwangsverwaltung finden die Vorschriften in §§ 44, 46 bis 59,
§ 60 Absatz 1, §§ 61, 62, 64, 80, 81, 83 Absatz 1, 2, §§ 84, 85, 155 ent-
sprechend Anwendung.
184. Der betreibende Gläubiger hat einen Kostenvorschuß nach Maßgabe der
Taxordnung zu bestellen. Ueberdies hat derselbe wegen der Auslagen, welche der Ver-
walter zu bestreiten hat, in der vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Höhe dem
Verwalter Vorschuß zu leisten.
Unterbleibt die Leistung des erforderlichen Vorschusses an den Verwalter, so ist die
Einleitung der Zwangsverwaltung abzulehnen oder die eingeleitete Zwangsverwaltung
einzustellen.
#185. In dem Beschluß auf Zwangsverwaltung hat das Gericht dem Schuldner
jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters, sowie unter
Androhung der Nichtigkeit jede Verfügung über die Einkünfte des Grundstücks zu unter-
sagen, auch dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen,
unter Verbot fernerer Leistung an den Schuldner die fernere Leistung an den Verwalter