Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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197. Tritt ein anderer Gläubiger dem Antrag auf Zwangsverwaltung bei und 
beschließt das Gericht, den Beitritt zuzulassen, so wird, wenn die Forderung des bei- 
getretenen Gläubigers der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range nachsteht, 
nach Befriedigung des letzteren die Zwangsverwaltung für den beigetretenen Gläubiger 
fortgesetzt. Geht die Forderung des beigetretenen Gläubigers der des betreibenden 
Gläubigers im Range vor, so wird von Zustellung des Beschlusses auf Zulassung des 
Beitritts an die Zwangsverwaltung für den beigetretenen Gläubiger, nach dessen Be- 
friedigung aber wiederum für den ersten betreibenden Gläubiger fortgesetzt. 
*198. Die Zwangsverwaltung wird beendet, sobald im Zwangsversteigerungs- 
verfahren in Bezug auf das Grundstück der Zuschlag ertheilt ist. 
Schlußbestimmungen. 
*199. Die Zwangsversteigerung von Bergbaurechten, für welche kein Folium im 
Grundbuch angelegt ist, ingleichen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen 
Zwangsversteigerungen anderer unbeweglicher Sachen werden nach den bisherigen Vor- 
schriften erledigt. 
Auf Zwangsverwaltungen, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verfügt worden 
sind, kommen dessen Bestimmungen entsprechend zur Anwendung, insoweit nicht erworbene 
Rechte dadurch beeinträchtigt werden. 
§ 200. Das Justiz-Ministerium hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das 
Gesetz in Kraft tritt, auch Zweifel zu entscheiden, welche bei der Ausführung desselben 
entstehen. Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu 
machen und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. August 1884. 
Albert. 
14 " Ludwig von Abeken. 
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