Zu 8§ 90, 91,
92 des Gesetzes.
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Das Gericht kann die deshalb erforderlichen Erörterungen durch die mit der Werths-
ermittelung beauftragten Sachverständigen oder durch andere Sachverständige vornehmen
lassen.
Auf die hierbei in Betracht zu ziehenden Verhältnisse ist auch die in § 9 dieser Ver-
ordnung angeordnete Befragung zu erstrecken. Der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen,
die Akten über die gegen den Schuldner etwa vollzogenen Pfändungen von beweglichen
Sachen vorzulegen, welche sich noch im Grundstücke befinden, und alle weiterhin gegen
den Schuldner zur Vollziehung gelangenden Mobiliarpfändungen anzuzeigen.
13. Wegen der Höhe der den Sachverständigen zu gewährenden Gebühren kann
bei Ertheilung des Auftrags mit den ersteren eine Vereinbarung getroffen werden. So-
weit dies nicht der Fall, ist ihnen bei der Auftragsertheilung zu eröffnen, daß der An-
spruch auf ihre Gebühren hinwegfällt, wenn deren Berechnung dem Vollstreckungsgerichte
nicht vor Schluß des Anmeldetermins zugeht.
14. Auf der zur Anheftung verwendeten, nachmals zu den Akten zu nehmenden
Ausfertigung der Bekanntmachung ist der Tag ihrer Anheftung und der Abnahme zu ver-
merken. Ueber den Erfolg der Anheftung ist alsbald eine Notiz zu den Akten zu bringen.
Wird dem Vollstreckungsgericht bekannt, daß eine Bekanntmachung unbefugter Weise
entfernt worden, so ist für Erneuerung derselben Sorge zu tragen.
15. Die Beauftragung von Zeitungen mit Veröffentlichung von Bekanntmach-
ungen soll nur mit der Maßgabe, daß je ein Exemplar der Blätter, in denen die Be-
kanntmachung vor dem Anmeldetermin zum Abdruck gelangt, bis zu dem Anmeldetermin,
von den später erscheinenden Blättern aber, welche einen Abdruck der Bekanntmachung
enthalten, bis zu dem Versteigerungstermin abgeliefert und jedem zur Ablieferung ge-
langenden Blatte die Berechnung der Kosten des in demselben enthaltenen Abdrucks bei-
gefügt werde, und nur unter der Bedingung erfolgen, daß der Anspruch auf Insertions-
kosten überhaupt hinwegfällt, wenn die Berechnung der Kosten des dem Anmeldetermin
vorausgegangenen Abdrucks nicht vor dem Schlusse dieses Termins bei Gericht eingeht,
und daß, wenn zwar rechtzeitig die Berechnung der Kosten des vorausgegangenen Ab-
drucks, nicht aber bis zu Eröffnung des Versteigerungstermins der Betrag der Kosten
des späteren Abdrucks angezeigt ist, der Anspruch auf denjenigen Betrag hinwegfällt, um
welchen die Kosten des späteren Abdrucks die des früheren etwa übersteigen.
Wegen Herbeiführung einer den vorstehenden Vorschriften entsprechenden allgemeinen
Vereinbarung mit den Eigenthümern der Amtsblätter der Amtsgerichte, sowie wegen
einer die Leipziger Zeitung betreffenden gleichen Einrichtung ergeht besondere Verfügung.
Den Redaktionen anderer Zeitungen, in denen nach § 92 des Gesetzes der Abdruck der