Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Zu 88 101 fg. 
des Gesetzes. 
Zu 8 107 
des Gesetzes. 
— 276 — 
8 22. Ist die Versteigerung des ideellen Theils eines Grundstücks beantragt, so 
ist die Bekanntmachung dem Miteigenthümer abschriftlich mitzutheilen. 
#23. Zu Vorbereitung für den Anmeldetermin ist bei der in § 9 dieser Verord- 
nung angeordneten Befragung des Schuldners von demselben Erklärung zu erfordern, ob 
er die aus dem Grund= und Hypothekenbuche ersichtlichen dinglichen Belastungen des 
Grundstücks allenthalben als noch bestehend anerkenne oder einzelne derselben zu bestreiten 
in der Lage sei, ferner welche Rückstände an Reallasten und Zinsen bisher aufgelaufen 
seien und zu welchen Beträgen die auf dem Grundstücke lastenden öffentlichen Abgaben 
und sonstigen in § 4 unter 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen unbezahlt seien, in- 
gleichen ob und welche hypothekarische Forderungen zur Rückzahlung gekündigt seien 
oder aus anderen Ursachen zu bestimmter Zeit fällig werden und wann die Fälligkeit 
eintrete. 
Die Gläubiger, deren Forderungen von dem Schuldner bestritten werden, sind unter 
Mittheilung des bezüglichen Vorbringens des Schuldners zur Erklärung darüber bis 
zum Anmeldetermine zu veranlassen und, soweit ihre Forderungen der des betreibenden 
Gläubigers vorgehen, darauf hinzuweisen, daß, sofern die Differenz nicht beseitigt werde, 
der Ersteher befugt sei, den bestrittenen Betrag an die Gerichtskasse einzuzahlen. 
§ 24. In dem Anmeldetermine ist durch Verhandlung mit den erschienenen Inter- 
essenten auf Beseitigung etwa hervortretender Differenzen, auf die vorläufige Feststellung 
der Kaufsbedingungen, sofern eine Abänderung der gesetzlichen Normen zweckmäßig er- 
scheint, und soweit möglich auf die Erledigung der etwaigen Anstände hinzuwirken, welche 
der Feststellung des zulässigen Mindestgebots entgegenstehen. 
& 25. Die Aufstellung des in § 107 des Gesetzes gedachten Verzeichnisses ist vor 
dem Anmeldetermine nach Maßgabe der Einträge auf dem Folium des zu versteigernden 
Grundstücks und der Grund= und Hypothekenakten vorzubereiten. 
Zu diesem Behufe sind, geordnet nach dem Rangverhältnisse, die hypothekarischen 
Schulden und die in der dritten Rubrik eingetragenen Reallasten, letztere unter summa- 
rischer Angabe ihres Gegenstands (z. B. Naturalauszug, Herberge) aufzuführen, auch 
die Gläubiger namhaft zu machen. Die Forderungen des betreibenden Gläubigers und 
des beigetretenen Gläubigers sind besonders kenntlich zu machen. 
Im Anmeldetermine oder sofort nach demselben ist nach Maßgabe der geschehenen 
Anmeldungen das Verzeichniß durch Eintragung der Posten, welche der Anmeldung be- 
dürfen, bezw. deren Höhe sich danach bestimmt, ob Anmeldung erfolgt oder nicht, zu 
ergänzen. 
Die Ansprüche, welche der Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen 
hat (8 16 des Gesetzes), sowie die Beträge, welche der Ersteher im Versteigerungstermine
	        
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