Zu 88 101 fg.
des Gesetzes.
Zu 8 107
des Gesetzes.
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8 22. Ist die Versteigerung des ideellen Theils eines Grundstücks beantragt, so
ist die Bekanntmachung dem Miteigenthümer abschriftlich mitzutheilen.
#23. Zu Vorbereitung für den Anmeldetermin ist bei der in § 9 dieser Verord-
nung angeordneten Befragung des Schuldners von demselben Erklärung zu erfordern, ob
er die aus dem Grund= und Hypothekenbuche ersichtlichen dinglichen Belastungen des
Grundstücks allenthalben als noch bestehend anerkenne oder einzelne derselben zu bestreiten
in der Lage sei, ferner welche Rückstände an Reallasten und Zinsen bisher aufgelaufen
seien und zu welchen Beträgen die auf dem Grundstücke lastenden öffentlichen Abgaben
und sonstigen in § 4 unter 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen unbezahlt seien, in-
gleichen ob und welche hypothekarische Forderungen zur Rückzahlung gekündigt seien
oder aus anderen Ursachen zu bestimmter Zeit fällig werden und wann die Fälligkeit
eintrete.
Die Gläubiger, deren Forderungen von dem Schuldner bestritten werden, sind unter
Mittheilung des bezüglichen Vorbringens des Schuldners zur Erklärung darüber bis
zum Anmeldetermine zu veranlassen und, soweit ihre Forderungen der des betreibenden
Gläubigers vorgehen, darauf hinzuweisen, daß, sofern die Differenz nicht beseitigt werde,
der Ersteher befugt sei, den bestrittenen Betrag an die Gerichtskasse einzuzahlen.
§ 24. In dem Anmeldetermine ist durch Verhandlung mit den erschienenen Inter-
essenten auf Beseitigung etwa hervortretender Differenzen, auf die vorläufige Feststellung
der Kaufsbedingungen, sofern eine Abänderung der gesetzlichen Normen zweckmäßig er-
scheint, und soweit möglich auf die Erledigung der etwaigen Anstände hinzuwirken, welche
der Feststellung des zulässigen Mindestgebots entgegenstehen.
& 25. Die Aufstellung des in § 107 des Gesetzes gedachten Verzeichnisses ist vor
dem Anmeldetermine nach Maßgabe der Einträge auf dem Folium des zu versteigernden
Grundstücks und der Grund= und Hypothekenakten vorzubereiten.
Zu diesem Behufe sind, geordnet nach dem Rangverhältnisse, die hypothekarischen
Schulden und die in der dritten Rubrik eingetragenen Reallasten, letztere unter summa-
rischer Angabe ihres Gegenstands (z. B. Naturalauszug, Herberge) aufzuführen, auch
die Gläubiger namhaft zu machen. Die Forderungen des betreibenden Gläubigers und
des beigetretenen Gläubigers sind besonders kenntlich zu machen.
Im Anmeldetermine oder sofort nach demselben ist nach Maßgabe der geschehenen
Anmeldungen das Verzeichniß durch Eintragung der Posten, welche der Anmeldung be-
dürfen, bezw. deren Höhe sich danach bestimmt, ob Anmeldung erfolgt oder nicht, zu
ergänzen.
Die Ansprüche, welche der Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen
hat (8 16 des Gesetzes), sowie die Beträge, welche der Ersteher im Versteigerungstermine