Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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und diejenigen, welche derselbe in Fristen zu bezahlen hat (§ 14 des Gesetzes), sind in 
dem Verzeichnisse an gesonderten Stellen in Ansatz zu bringen. 
Widersprüche des Schuldners oder anderer Interessenten gegen den Bestand oder 
den Rang eines Anspruchs oder gegen die Höhe des angemeldeten Betrags, die geschehene 
Anmeldung erfolgter Kündigung oder eines anderen die Fälligkeit einer Forderung her- 
beiführenden Umstandes (§ 20 des Gesetzes), ingleichen das Erforderniß der Glaubhaft- 
machung oder der Feststellung (§§ 103, 104 des Gesetzes) sind anzumerken. 
&26. Dem Verzeichnisse ist die Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des 
ermittelten Werths desselben, eine Uebersicht der von demselben zu entrichtenden öffent- 
lichen Abgaben und der auf dem Grundbuchsfolium eingetragenen Lasten nach den 
Jahresbeträgen und mit den Fälligkeitsterminen, soweit sie aus den Akten ersichtlich, 
sowie, wenn dem Gerichte bekannt ist, daß mit dem Eigenthume des Grundstücks ver- 
bundene und nicht aus dem Grundbuchsfolium erhellende Berechtigungen oder Verpflicht- 
ungen bestehen oder behauptet werden, eine darauf bezügliche Angabe vorauszuschicken. 
Besondere Erörterungen wegen des rechtlichen Bestandes solcher Berechtigungen oder 
Verpflichtungen finden nicht statt. 
& 27. Sollen mehrere Grundstücke zur Versteigerung kommen, so ist für jedes der- 
selben ein besonderes Verzeichniß nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 25, 26 dieser 
Verordnung anzulegen. Ist anzunehmen, daß mehrere Grundstücke als Gesammtheit 
versteigert werden, so ist überdies eine summarische Zusammenstellung der Forderungs- 
beträge anzufertigen, welche im Falle der Gesammtversteigerung nach § 10 des Gesetzes 
durch den Kaufpreis gedeckt sein müssen. 
#228. Kommen die bei dem Schlusse des Anmeldetermins in Betreff einzelner An- 
sprüche obwaltenden Ungewißheiten vor der Versteigerung zur Erledigung, so ist in dem 
Verzeichnisse nachzutragen, in welcher Höhe die betreffenden Ansprüche festgestellt worden 
sind. Auch ist dasselbe durch Einschaltung nachträglich angemeldeter Ansprüche (§ 101 
des Gesetzes) zu ergänzen. 
#29. Das Protokoll über den Verlauf des Anmeldetermins soll die Angabe des 
Ortes und Tages der Verhandlung, der Zeit der Eröffnung und des Schlusses des Ter- 
mins, der Namen des die Verhandlung leitenden Beamten, des Gerichtsschreibers und 
der erschienenen Betheiligten, ferner die von dem Schuldner oder anderen Betheiligten 
abgegebenen Erklärungen und die sonstigen bei der Verhandlung hervorgetretenen be- 
sonderen Umstände enthalten, welche für die Feststellung des zulässigen Mindestgebots 
oder der Kaufsbedingungen oder für die Modalität der Versteigerung von Einfluß sein 
können.
	        
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