Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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nach dem Nennwerthe im Hypothekenbuche verlautbart, so ist bei Feststellung des zu— 
lässigen Mindestgebots der Nominalbetrag der Forderung in Rechnung zu bringen und 
unter die Kaufsbedingungen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Forderung bei dem 
Eintritt ihrer Fälligkeit in der durch den Eintrag bezeichneten Weise zu tilgen sei. 
837. Die Vertagung eines bereits begonnenen Versteigerungstermins soll nur 
dann erfolgen, wenn 
a) der die Verhandlung leitende Beamte durch einen nicht vorherzusehenden Umstand 
an der persönlichen Mitwirkung bei dem Termine behindert wird und der so— 
fortige Eintritt eines Vertreters nicht stattfinden kann, oder 
b) wenn die ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlung durch Naturereignisse oder 
andere nicht vorherzusehende Umstände ausgeschlossen wird. 
Die Fortsetzung des Termins soll in der Regel nicht über den nächsten Werkeltag 
hinausgeschoben werden. 
Die Gründe der Vertagung sind aktenkundig zu machen. 
838. Ist die Versteigerung des Grundstücks auf bewegliche Sachen erstreckt wor- 
den (§ 45 des Gesetzes), so genügt zur Bezeichnung des Gegenstandes der Versteigerung 
in dem Beschlusse neben der Bezeichnung des Grundstücks die allgemeine Angabe, daß es 
nebst Mobilien erstanden worden sei. 
8 39. Befindet sich unter den von dem Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis 
zu übernehmenden Ansprüchen ein solcher, welcher unter die Bestimmungen in § 16 
Absatz 2 des Gesetzes fällt (ein ungewisser Anspruch), so sind in dem Vertheilungs- 
plane alle auf dem Grundstücke lastenden hypothekarischen Forderungen, welche, falls der 
ungewisse Anspruch aus einem anderen Grunde als in Folge Befriedigung durch den 
Ersteher ganz oder theilweise in Wegfall kommt, zur Befriedigung aus dem Kaufpreise 
gelangen können (bedingt angewiesene Ansprüche), unter Angabe ihres Rang- 
verhältnisses festzustellen. Die bedingte Anweisung ist für den Fall, daß der dabei an 
früherer Stelle zu berücksichtigende Anspruch bei dem Eintritte der Bedingung nicht mehr 
besteht, auf den im Range nächststehenden Anspruch zu erstrecken. Auch ist im Vertheil- 
ungsplane auszusprechen, daß, falls zur Zeit des Eintritts der Bedingung ein bedingt 
angewiesener Anspruch überhaupt nicht mehr besteht, der durch den Wegfall des un- 
gewissen Anspruchs frei gewordene Theil des Kaufpreises dem Schuldner zufalle. 
40. Nach Eröffnung des Vertheilungsplans darf die für einen auf den Kaufpreis 
angewiesenen ungewissen Anspruch eingetragene Hypothek, dafern deren Löschung aus 
einem Rechtsgrunde beantragt wird, vermöge dessen die im Vertheilungsplan enthaltene 
bedingte Anweisung nicht in Wirksamkeit getreten ist, nur gleichzeitig mit der bedingten 
Anweisung gelöscht werden. Ist dagegen vermöge des Rechtsgrundes, aus welchem die 
1884. 41 
Zu § 122 
des Gesetzes. 
Zu § 131 
des Gesetzes. 
Zu § 140 
des Gesetzes.
	        
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