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nach dem Nennwerthe im Hypothekenbuche verlautbart, so ist bei Feststellung des zu—
lässigen Mindestgebots der Nominalbetrag der Forderung in Rechnung zu bringen und
unter die Kaufsbedingungen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Forderung bei dem
Eintritt ihrer Fälligkeit in der durch den Eintrag bezeichneten Weise zu tilgen sei.
837. Die Vertagung eines bereits begonnenen Versteigerungstermins soll nur
dann erfolgen, wenn
a) der die Verhandlung leitende Beamte durch einen nicht vorherzusehenden Umstand
an der persönlichen Mitwirkung bei dem Termine behindert wird und der so—
fortige Eintritt eines Vertreters nicht stattfinden kann, oder
b) wenn die ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlung durch Naturereignisse oder
andere nicht vorherzusehende Umstände ausgeschlossen wird.
Die Fortsetzung des Termins soll in der Regel nicht über den nächsten Werkeltag
hinausgeschoben werden.
Die Gründe der Vertagung sind aktenkundig zu machen.
838. Ist die Versteigerung des Grundstücks auf bewegliche Sachen erstreckt wor-
den (§ 45 des Gesetzes), so genügt zur Bezeichnung des Gegenstandes der Versteigerung
in dem Beschlusse neben der Bezeichnung des Grundstücks die allgemeine Angabe, daß es
nebst Mobilien erstanden worden sei.
8 39. Befindet sich unter den von dem Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis
zu übernehmenden Ansprüchen ein solcher, welcher unter die Bestimmungen in § 16
Absatz 2 des Gesetzes fällt (ein ungewisser Anspruch), so sind in dem Vertheilungs-
plane alle auf dem Grundstücke lastenden hypothekarischen Forderungen, welche, falls der
ungewisse Anspruch aus einem anderen Grunde als in Folge Befriedigung durch den
Ersteher ganz oder theilweise in Wegfall kommt, zur Befriedigung aus dem Kaufpreise
gelangen können (bedingt angewiesene Ansprüche), unter Angabe ihres Rang-
verhältnisses festzustellen. Die bedingte Anweisung ist für den Fall, daß der dabei an
früherer Stelle zu berücksichtigende Anspruch bei dem Eintritte der Bedingung nicht mehr
besteht, auf den im Range nächststehenden Anspruch zu erstrecken. Auch ist im Vertheil-
ungsplane auszusprechen, daß, falls zur Zeit des Eintritts der Bedingung ein bedingt
angewiesener Anspruch überhaupt nicht mehr besteht, der durch den Wegfall des un-
gewissen Anspruchs frei gewordene Theil des Kaufpreises dem Schuldner zufalle.
40. Nach Eröffnung des Vertheilungsplans darf die für einen auf den Kaufpreis
angewiesenen ungewissen Anspruch eingetragene Hypothek, dafern deren Löschung aus
einem Rechtsgrunde beantragt wird, vermöge dessen die im Vertheilungsplan enthaltene
bedingte Anweisung nicht in Wirksamkeit getreten ist, nur gleichzeitig mit der bedingten
Anweisung gelöscht werden. Ist dagegen vermöge des Rechtsgrundes, aus welchem die
1884. 41
Zu § 122
des Gesetzes.
Zu § 131
des Gesetzes.
Zu § 140
des Gesetzes.