Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Zu 8 161 
des Gesetzes. 
Zu § 162 
des Gesetzes. 
— 280 — 
Löschung der Hypothek beantragt wird, die bedingte Anweisung in Wirksamkeit getreten, 
so hat gleichzeitig mit der Löschung der Hypothek die Eintragung einer bedingt ange- 
wiesenen Forderung zu erfolgen. 
Die in Absatz 1 gedachten Einträge können nur auf Grund eines von dem Voll- 
streckungsgerichte zu ertheilenden Nachtrags zum Vertheilungsplan erfolgen, in welchem 
ausgesprochen ist, entweder, daß die im Vertheilungsplan enthaltene bedingte Anweisung 
nicht in Wirksamkeit getreten, oder, daß und inwieweit die bedingte Anweisung in 
Wirksamkeit getreten und welche der bedingt angewiesenen Forderungen und zu welchem 
Betrage dieselbe einzutragen sei. 
Die Hypothekenbehörden haben deshalb die bei ihnen gestellten Anträge auf Löschung 
der auf den Kaufpreis angewiesenen ungewissen hypothekarischen Forderungen vorerst an 
das Vollstreckungsgericht behufs Ertheilung des Nachtrags zu dem Vertheilungsplane 
abzugeben. 
Das Vollstreckungsgericht hat vor Ertheilung des Nachtrags zu dem Vertheilungs- 
plane den Antrag den Inhabern der bedingt angewiesenen Ansprüche und dem früheren 
Eigenthümer des versteigerten Grundstücks unter Einräumung einer Frist, welche den 
Zeitraum zweier Wochen nicht überschreiten soll, zur Geltendmachung etwaiger Rechte 
auf den betreffenden Theil des Kaufpreises zustellen zu lassen, auch, falls zwischen den 
Betheiligten deshalb Streitigkeiten entstehen, auf deren Beseitigung im Wege gütlichen 
Verhörs hinzuwirken. 
Nach eingetretener Rechtskraft des Nachtrags zu dem Vertheilungsplane ist die Be- 
wirkung der erforderlichen Einträge im Hypothekenbuche vom Amtswegen zu veranlassen. 
). Steht der Verfügung über den an die Gerichtskasse eingezahlten Theil des 
Kaufpreises ein Hinderniß nicht entgegen, so ist zu Vermeidung persönlicher Haftbarkeit 
des Beamten, welcher eine Säumniß verschuldet, für den dadurch entstehenden Schaden 
die Auszahlung an den Empfangsberechtigten ohne Verzug zu bewerkstelligen. 
6#42. Die in § 162 des Gesetzes angeordnete Verlautbarung im Hypothekenbuche 
erfolgt durch einen Eintrag des Inhalts: 
Für den Fall, daß der unter Nr. eingetragene Anspruch aus einem 
anderen Grunde als in Folge Befriedigung seiten des Eigenthümers des Grund- 
stücks ganz oder zum Theil in Wegfall kommt, tritt an Stelle des hinwegfallenden 
Betrags bis zu dessen Höhe ein im Vertheilungsplane bedingt angewiesener 
Anspruch mit dem dem Zeitpunkte des gegenwärtigen Eintrags entsprechenden 
Range.
	        
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