Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Dieser Eintrag erhält eine besondere Hypothekennummer. Er hat unmittelbar auf 
den die Löschung der durch den Kaufpreis nicht gedeckten Hypotheken verlautbarenden 
Eintrag (§ 171 des Gesetzes) zu folgen. In der Anmerkungsspalte ist einzutragen: 
Bedingte Anweisung bis zur Höhe von .. . .. . 
Ferner ist in der Anmerkungsspalte sowohl bei dem den ungewissen Anspruch be— 
treffenden Eintrage, als auch bei dem nach § 171 des Gesetzes bewirkten Löschungs- 
eintrage auf den die bedingte Anweisung verlautbarenden Eintrag durch Eintragung 
der Worte: „Bedingte Anweisung Nr. .“ zu verweisen. 
Die Löschung dieser Verlautbarungen oder deren Beschränkung auf eine geringere 
Summe ist in dem Nachtrage zu dem Vertheilungsplane anzuordnen. 
Hat der Ersteher mehrere ungewisse Ansprüche in Anrechnung auf den Kaufpreis 
übernommen, so ist die Fassung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Eintrags entsprechend 
abzuändern. 
#43. Macht der Ersteher von dem ihm nach § 19 des Gesetzes zustehenden Rechte 
der Zahlung an die Kasse des Vollstreckungsgerichts Gebrauch, so hat das letztere mittels 
Beschlusses auszusprechen, daß sowohl die wegen des ungewissen Anspruchs bestehende 
Hypothek, als auch der die bedingte Anweisung verlautbarende Eintrag zu löschen, bezw. 
auf Antrag des Erstehers die ersterwähnte Hypothek auf dessen Namen umzuschreiben sei, 
auch in einem Nachtrage zum Vertheilungsplane über die Verwendung des Eingezahlten 
Bestimmung zu treffen. Der Nachtrag zu dem Vertheilungsplane ist in einem durch 
Beschluß anzuberaumenden Termine, von welchem der Inhaber der ungewissen Forderung, 
sowie die in § 40 dieser Verordnung bezeichneten Betheiligten durch Zustellung des 
Beschlusses in Kenntniß zu setzen sind, zu verkünden. 
& 44. Verlangt der Ersteher nach Maßgabe von § 166 Absatz 2 des Gesetzes die 
Umschreibung einer wegen eines ungewissen Anspruchs bestehenden Hypothek auf seinen 
Namen, so ist einzutragen: 
Die unter Nr. verlautbarte Hypothek wird in Folge Einzahlung auf den 
Ersteher (den Eigenthümer des Grundstücks) N. N. umgeschrieben. 
Wird die Hypothek an einen Anderen abgetreten, so ist dies in der Weise zu ver- 
lautbaren: 
N. N. hat die unter Nr. eingetragene Hypothek in Höhe von .. Mark zu 
Sicherstellung einer Forderung von .. Mark an X. (Name des Dritten) 
abgetreten. 
6 45. Im Falle des § 168 des Gesetzes bedarf es behufs Eintragung des Rechts- 
nachfolgers des Erstehers des Zwischeneintrags des letzteren nicht. 
415 
Zu § 166 
des Gesetzes. 
Zu § 168 
des Gesetzes.
	        
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