Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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zeichneten Reallasten zwar für die Zukunft in Wegfall kommt, dessen Höhe aber die Ge— 
währung einer von dem Ersteher zu übernehmenden Entschädigung des Reallasten— 
gläubigers bedingt, für den Letzteren wegen dieser Entschädigung eine von dem Ersteher 
in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmende Hypothek mit dem Range der hin— 
wegfallenden Reallast einzutragen. 
851. Wird die Zwangsverwaltung beendet, oder tritt in der Person des Ver— 
walters ein Wechsel ein, so ist dies den in 8 185 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten 
Personen mitzutheilen. 
*52. Erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf bewegliche Gegenstände (§ 193 
Absatz 2 des Gesetzes), so sind dieselben bei Vollstreckung des Beschlusses auf Uebergabe 
des Grundstücks von dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll zu verzeichnen. 
Bedarf es der Vollstreckung des Beschlusses nicht, so hat der Verwalter für die Ver- 
zeichnung der in seinen Besitz gelangenden beweglichen Sachen zu sorgen. 
Der Verwalter kann verlangen, daß eine Abschätzung des Werths der in seinen 
Besitz gelangenden Sachen durch einen von dem Vollstreckungsgerichte zu beauftragenden 
Sachverständigen erfolge. 
In gleicher Weise sind auf Antrag des Verwalters nach Beendigung seiner Funktion 
der Bestand und der Werth der von ihm zurückgegebenen Gegenstände und zugleich die 
Ursachen etwaiger Werthsminderungen festzustellen. 
* 53. Wegen der dem Verwalter zu gewährenden Vergütung ist mit demselben 
bei seiner Bestellung Vereinbarung zu treffen, vorbehältlich einer etwaigen Erhöhung für 
den Fall, daß Mühwaltungen entstehen, deren Nothwendigkeit nicht vorausgesehen wer- 
den konnte. 
Dabei ist vorzugsweise die Gewährung einer Quote des Reinertrags des Grundstücks 
in das Auge zu fassen. 
§# 5d. Von jedem Beitritte eines anderen Gläubigers ist der Verwalter in Kenntniß 
zu setzen. Dabei ist ihm unter Ertheilung der erforderlichen besonderen Anweisung zu 
eröffnen, ob und unter welchen Voraussetzungen der nach den Bestimmungen in § 194 
des Gesetzes verbleibende Ueberschuß zu Vefriedigung des beigetretenen Gläubigers zu 
verwenden sei. 
&55. Wegen der Verwendung von Druckformularen ergeht besondere Anweisung. 
Dresden, am 16. August 1884. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
Zu § 185 
des Gesetzes. 
Zu § 189 
des Gesetzes. 
Zu § 196 
des Gesetzes. 
Zu § 197 
des Gesetzes.
	        
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