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Nr. 57. Gesetz,
betreffend die Kosten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
unbeweglicher Sachen,
vom 18. August 1884.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. Tc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
& l. In den Rechtsangelegenheiten, auf welche das Gesetz, betreffend die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884
Anwendung findet, werden die Gebühren und Auslagen der Gerichte und Rechtsanwälte,
sowie die Gebühren der Sachverständigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
erhoben.
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876
bleiben unberührt.
I. Kosten der Zwangsversteigerung.
# 2. Im Zwangsversteigerungsverfahren werden die in den §§ 3 bis 13 des
gegenwärtigen Gesetzes geordneten Gebühren nach dem Schätzungswerthe der zur Ver-
steigerung ausgesetzten unbeweglichen Sachen erhoben.
Ist die Versteigerung mehrerer unbeweglicher Sachen in demselben Verfahren vor-
zunehmen, so werden die Gebühren nach der Summe der Schätzungswerthe der einzelnen
Sachen erhoben. Bei einer Gesammtheit von Grundstücken der in § 28 des Gesetzes
vom 15. August 1884 bezeichneten Art ist der Werth maßgebend, welchen die Grund-
stücke als zusammengehöriges Besitzthum haben.
Sind ideelle Theile eines Grundstücks Gegenstand des Versteigerungsverfahrens, so
wird die Gebühr nach dem Schätzungswerthe dieser ideellen Theile erhoben.
Erstreckt sich die Versteigerung nach § 45 des Gesetzes vom 15. August 1884 auf
bewegliche Sachen, so bleibt deren Werth bei Berechnung der Gebühr außer Ansatz.
83. Die volle Gebühr beträgt bei einem Schätzungswerthe
1. bis 500 %¼ einschließlich. 20.7,
2. von mehr als 500 “ bis 1.000 4 einschließlich 30 .
33 1.000 2.000 — 40—
4. - -2222.000- - 3.000. — 50.