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26. Im Zwangsversteigerungs- und im Zwangsverwaltungsverfahren findet die
Bestimmung in § 84 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
IV. Kosten des Gerichtsvollziehers und Sachverständiger.
& 27. Die Bestimmungen der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24.
Juni 1878, bezw. in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1881, finden An-
wendung:
1. bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstehers (§ 134
Absatz 2, § 157 Absatz 2, § 158 des Gesetzes vom 15. August 1884),
2. bei der Vollstreckung des Beschlusses auf Uebergabe des Grundstücks (§ 176 Ab-
satz 1, §§ 189 und 191 des Gesetzes vom 15. August 1884).
# 28. Die im Zwangsversteigerungsverfahren zugezogenen Sachverständigen, Taxa-
toren 2c. erhalten Gebühren nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige vom 30. Juni 1878.
V. Kosten der Rechtsanwälte.
§ 29. Der Rechtsanwalt hat zu fordern:
1. für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, sowie auf Zu-
lassung des Beitritts zu dem anhängigen Verfahren
a) wenn eine Vollstreckungshandlung nach §§ 10, 11 des Gesetzes, einige mit
der Civilproceßordnung 2c. zusammenhängende Bestimmungen enthaltend,
vom 4. März 1879 nicht vorausgegangen war, drei Zehntheile,
b) wenn eine solche Vollstreckungshandlung vorausgegangen war, zwei Zehn-
theile,
für den Antrag auf anderweites Versteigerungsverfahren
a) in den Fällen der §§ 172, 173 des Gesetzes vom 15. August 1884 zwei
Zehntheile,
b) in anderen Fällen ein Zehntheil,
für die Anmeldung einer derselben bedürfenden Forderung in dem anhängigen
Zwangsversteigerungsverfahren zwei Zehntheile,
für die Vertretung eines Gläubigers im Versteigerungstermin drei Zehntheile,
für die Vertretung des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem
Vollstreckungsgerichte fünf Zehntheile,
.# in der Beschwerdeinstanz drei Zehntheile
der in § 9 Absatz 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 ge-
ordneten Gebührensätze.
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